4. Abschnitt
Zusammenarbeit der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe mit anderen Einrichtungen
. (1) Die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe hat die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des Schulbereiches, den Kinderbetreuungseinrichtungen, der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit sowie den sonstigen Einrichtungen, die für die Kinder- und Jugendhilfe relevant sind, zu pflegen.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe mit den Einrichtungen gemäß Abs. 1, Behörden und Organen der öffentlichen Aufsicht Konferenzen zum Zweck des Informationsaustausches, der Beratung sowie der Koordination von Hilfen und Zusammenarbeit einberufen (Helfer- und Helferinnenkonferenzen). Die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe kann Helfer- und Helferinnenkonferenzen sowohl im allgemeinen Interesse des Kinderschutzes als auch anlassbezogen durchführen.
(3) Die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen gemäß Abs. 1 sowie Teilnehmende gemäß Abs. 2 sind zum Zweck der Gefährdungsabklärung (), zur Hilfeplanung (), zum Zweck der Vorbeugung, Verhinderung und Feststellung von Kindeswohlgefährdungen zum Austausch von personenbezogenen Daten und Informationen berechtigt, soweit dies im Einzelfall im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist. Darüber hinaus sind die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen gemäß Abs. 1 sowie Teilnehmende gemäß Abs. 2 zur vertraulichen Behandlung der Daten und Informationen verpflichtet, soweit nicht ohnehin Verschwiegenheitsverpflichtungen nach anderen Gesetzen bestehen.
