Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. HAUPTSTÜCK

Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

1. Abschnitt

Soziale Dienste

Begriff

. Soziale Dienste dienen insbesondere der Förderung von Pflege und Erziehung und der Bewältigung des alltäglichen Familienlebens. Soziale Dienste haben vor allem auch die Aufgabe, präventiv zu wirken. Soziale Dienste können von werdenden Eltern, Familien, Kindern und Jugendlichen nach ihrem eigenen Ermessen in Anspruch genommen werden.