2. Abschnitt
Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung
Gefährdungsabklärung
. (1) Ergibt sich insbesondere auf Grund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019, oder auf Grund einer berufsrechtlichen Verpflichtung sowie auf Grund glaubhafter Mitteilungen Dritter der konkrete Verdacht der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, ist die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.
(2) Die Gefährdungsabklärung besteht aus der Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes bedeutsam sind, und der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Diese ist in strukturierter Vorgangsweise, unter Beachtung fachlicher Standards und Berücksichtigung der Art der zu erwartenden Gefährdung durchzuführen.
(3) Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen und Personen, in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden, Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Kinder und Jugendlichen, Stellungnahmen, Berichte und Gutachten von Fachleuten sowie die schriftlichen Gefährdungsmitteilungen in Betracht. Die Erkenntnisse können im Zuge der Gefährdungsabklärung gesichert und dokumentiert werden. Hiezu dürfen, soweit dies im Einzelfall zur Beurteilung des Kindeswohls erforderlich ist, insbesondere zur Dokumentation von Gefährdungen oder Verletzungen, auch Bild- und Tonaufnahmen angefertigt werden. Die Verarbeitung hat ausschließlich zu diesem Zweck und nur im erforderlichen Ausmaß zu erfolgen.
(4) Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen sowie sonstige Personen, in deren nicht nur vorübergehender Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen befinden, haben die Gefährdungsabklärung zu ermöglichen und an dieser im notwendigen Maße mitzuwirken. Sie sind verpflichtet, zur Überprüfung des Vorliegens einer Gefährdung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente, Informationen und personenbezogene Daten zur Verfügung zu stellen sowie die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und das Betreten und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
(5) Mitteilungspflichtige gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019, beziehungsweise auf Grund berufsrechtlicher Vorschriften sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erteilen sowie notwendige Dokumente vorzulegen. Berufsrechtliche Vorschriften zur Verschwiegenheit stehen dieser Verpflichtung nicht entgegen.
(6) Die Gefährdungseinschätzung ist im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.
