3. Abschnitt
Kinder- und Jugendanwaltschaft
. (1) Zur besonderen Wahrung der Interessen von Kindern und Jugendlichen ist beim Amt der Wiener Landesregierung eine Kinder- und Jugendanwaltschaft einzurichten. Sie besteht aus einer Kinder- und Jugendanwältin bzw. einem Kinder- und Jugendanwalt sowie der erforderlichen Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
(2) Für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Erfordernisse hat das Amt der Wiener Landesregierung zu sorgen.
(3) Die Stelle der Kinder- und Jugendanwältin bzw. des Kinder- und Jugendanwaltes ist öffentlich auszuschreiben. Der für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ausschuss des Gemeinderates hat sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten, die sich auf Grund der öffentlichen Ausschreibung beworben haben, anzuhören und die drei geeignetsten Kandidatinnen bzw. Kandidaten der zuständigen amtsführenden Stadträtin bzw. dem zuständigen amtsführenden Stadtrat vorzuschlagen. Die Kinder- und Jugendanwältin bzw. der Kinder- und Jugendanwalt werden auf Vorschlag der zuständigen amtsführenden Stadträtin bzw. des zuständigen amtsführenden Stadtrates von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Im Falle des Abs. 9 sowie bei Tod oder Verzicht der Kinder- und Jugendanwältin bzw. des Kinder- und Jugendanwaltes hat unverzüglich eine Neubestellung für die Restdauer der Funktionsperiode zu erfolgen.
(4) Die Kinder- und Jugendanwältin bzw. der Kinder- und Jugendanwalt ist bei Besorgung der Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Sie sind für Kinder und Jugendliche niederschwellig und unentgeltlich zugängig.
(5) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft unterliegt der Verschwiegenheitspflicht gemäß .
(6) Die Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft sind die Wahrung der Rechte der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie der allgemeine Kinderschutz. Bei der Besorgung ihrer Aufgaben ist sie unterstützend und beratend tätig. Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat dabei insbesondere folgende Aufgaben zu besorgen:
1. Einbringung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Rechtsetzungsprozesse sowie bei Planung und Forschung (Kinder- und Jugend-Mainstreaming);
2. Beratung von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Eltern sowie anderen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen in allen Angelegenheiten, die die Stellung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen betreffen;
3. Hilfestellung und Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen zwischen Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Personen ihres familiären oder sozialen Umfelds;
4. Hilfestellung für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene beim Umgang mit Behörden sowie öffentlichen Stellen;
5. Wahrnehmung der Tätigkeit als kinderanwaltschaftliche Vertrauensperson für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene;
6. Information der Öffentlichkeit über die Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft, die Kinderrechte und sonstige Angelegenheiten, die für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene von besonderer Bedeutung sind;
7. Förderung der Partizipation von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf allen gesellschaftlichen Ebenen;
8. Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des Schulbereiches, den Kinderbetreuungseinrichtungen, der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit sowie den sonstigen Einrichtungen, die für die Kinder- und Jugendanwaltschaft relevant sind;
9. Zusammenarbeit mit regionalen, nationalen und internationalen Einrichtungen, die sich für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene einsetzen, sowie deren Unterstützung.
(7) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat der Landesregierung bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, über ihre Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu berichten. Die Landesregierung hat diesen Tätigkeitsbericht dem Landtag vorzulegen.
(8) Die Wiener Landes- und Gemeindebehörden sowie die Trägerinnen und Träger der Einrichtungen der privaten Kinder- und Jugendhilfe sind verpflichtet, der Kinder- und Jugendanwaltschaft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Weiters sind sie verpflichtet, der Kinder- und Jugendanwaltschaft die in Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu ermöglichen. In diesen Angelegenheiten sind gesetzliche Verschwiegenheitspflichten gegenüber der Kinder- und Jugendanwaltschaft nicht wirksam.
(9) Wenn bei der Kinder- und Jugendanwältin bzw. bei dem Kinder- und Jugendanwalt Umstände eintreten, die diese Person für dieses Amt als nicht mehr geeignet erscheinen lassen, hat die Landesregierung die Bestellung zu widerrufen.
