Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Form und Inhalt des Zuchtprogramms

. (1) Im Zuchtprogramm gemäß Wiener Tierzuchtgesetz hat die Zuchtorganisation die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden ist gleichzeitig die Festlegung des Status als

1. Ursprungszuchtbuch-Organisation ( Wiener Tierzuchtgesetz) oder

2. Filialzuchtbuch-Organisation ( Wiener Tierzuchtgesetz) unter Angabe des Namens und der Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation sowie Angabe der Quelle der von dieser aufgestellten Grundsätze gemäß Wiener Tierzuchtgesetz

zu treffen.

(2) Weiters hat die Zuchtorganisation im Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen.

Diese Festlegungen sind zu gliedern in:

1. Zuchtziel ();

2. Zuchtmethode ();

3. Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung ( bis 11);

4. Leistungsprüfung ();

5. Zuchtwertschätzung ();

6. Zuchtverwendung selektierter Tiere ();

7. Erfolgskontrolle ();

8. Prüfeinsatz, soweit vorgesehen ().