Abschnitt 2
Anerkennung von Zuchtorganisationen und deren Änderung
Allgemeine Anforderungen an Festlegungen
. (1) Nach dieser Verordnung zu treffende Festlegungen müssen tierzuchtfachlich vertretbar, widerspruchsfrei, vollständig sowie in sich und untereinander stimmig sein und dürfen der Tiergesundheit und dem Tierschutz ( Wiener Tierzuchtgesetz) nicht abträglich sein.
(2) In den Festlegungen darf auf externe Regeln nur in einer bestimmten Fassung verwiesen werden. Diese Regeln sind den Festlegungen als Beilage anzuschließen.
