Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuchtziel

. (1) Das Zuchtziel ist durch folgende Festlegungen zu bestimmen:

1. die Rassenmerkmale,

2. die Angabe, ob Leistungs- oder Erhaltungszucht durchgeführt wird,

3. bei Durchführung von Leistungszucht zusätzlich eine oder mehrere Hauptnutzungsrichtungen.

(2) Sofern sich die Zuchtorganisation zur Bezeichnung der von ihr gezüchteten Rasse eines Namens ( erster Satz) bedient, mit dem in den züchterischen Verkehrskreisen eine verfestigte Vorstellung hinsichtlich der Rassenmerkmale und Hauptnutzungsrichtung verbunden ist, dürfen die Festlegungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 zu dieser Vorstellung nicht im Widerspruch stehen. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden treten an deren Stelle die von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze.