Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Besorgung der Aufgaben der Gemeinde nach , ausgenommen Abs. 3 zweiter Satz, sowie nach , , hinsichtlich der Vertretung des Bürgermeisters in der Forsttagsatzungskommission nach , nach den und 56, die Ausübung des Rechtes zur Abgabe einer Äußerung nach , die Entgegennahme, Prüfung, Vorlage und Stellung von Anträgen nach § 51b obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
