Mitwirkung der Organe der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des und i als Hilfsorgan der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
b) Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
mitzuwirken.
