Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitwirkung der Organe der Bundespolizei

Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des und i als Hilfsorgan der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch

a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

b) Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

mitzuwirken.