Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sonderbestimmung für Wälder, deren Verwaltung der Österreichischen Bundesforste AG obliegt

Die Abschnitte 1 und 4 des I. Teiles, die Abschnitte 1 und 2 des II. Teiles sowie der V. Teil sind auf Wälder, deren Verwaltung der Österreichischen Bundesforste AG obliegt, nicht anzuwenden.