Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. entgegen mit Verordnung der Landesregierung bestimmte Signale des Alarmsystems nachahmt oder unbefugt verwendet;

2. entgegen einer mit Bescheid auferlegten Duldungsverpflichtung nicht nachkommt;

3. entgegen einem Auftrag der Behörde gemäß keine internen Notfallpläne erstellt;

4. entgegen interne Notfallpläne nicht mindestens alle drei Jahre oder bei wesentlichen Änderungen des Betriebes überprüft;

5. entgegen erstellte oder geänderte interne Notfallpläne der Behörde nicht unaufgefordert übermittelt;

6. entgegen unbefugt einen Einsatzausweis verwendet;

7. entgegen der Behörde nicht die verlangten Auskünfte erteilt;

8. entgegen sich unbefugt im Einsatzbereich aufhält oder trotz Abmahnung den Einsatzbereich nicht freimacht oder freihält;

9. entgegen den Einsatzkräften das Betreten seiner Baulichkeit oder Liegenschaft nicht gestattet oder die mit den Einsatzmaßnahmen verbundenen Eingriffe nicht duldet;

10. entgegen einer Aufforderung der Behörde gemäß Hilfsmittel oder das zu deren Bedienung erforderliche Personal nicht zur Verfügung stellt;

11. entgegen die von der Behörde mit Bescheid in Anspruch genommenen Baulichkeiten oder Liegenschaften nicht zur Verfügung stellt;

12. mutwillig einen Einsatz nach diesem Gesetz veranlasst oder vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der einen Einsatz nach diesem Gesetz zur Folge hat.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden von der Behörde zu Z 1 bis Z 11 mit Geldstrafen bis 10 000 Euro und zu Z 12 mit einer Geldstrafe bis 20 000 Euro bestraft.