Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Mitwirkungspflichten

Auskunfts- und Hilfepflicht

. (1) Personen, die Kenntnisse über ein Ereignis gemäß bis 3 haben, sind verpflichtet, auf Verlangen der Behörde über alle für den Einsatz maßgeblichen Umstände Auskunft zu erteilen.

(2) Im zumutbaren Umfang hat auch schon vor dem Einsetzen von behördlichen Maßnahmen jedermann zum eigenen Schutz und zum Schutz seiner Angehörigen vor Personen- und Sachschäden die mit eigenen Mitteln möglichen Maßnahmen zu treffen.