Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Freihalten des Einsatzbereiches

. Im Einsatzbereich dürfen sich nur Personen aufhalten, deren Anwesenheit für einen Einsatz gemäß bis 3 erforderlich ist oder aus Gründen des Selbstschutzes gestattet wird. Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die Einsatzmaßnahmen ungehindert ablaufen können. Der Einsatzbereich samt Zu- und Abfahrten ist von Fahrzeugen und anderen hinderlichen Gegenständen freizumachen und freizuhalten. Inhaber solcher Gegenstände haben deren Entfernung ohne Ersatzanspruch zu dulden.