Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. Abschnitt

Verarbeitung von Daten

Verarbeitung von Daten

. (1) Für Einsätze gemäß bis 3 oder für deren Vorbereitung ist die Behörde ermächtigt, zusätzlich zu den in aufgezählten Datenarten folgende zur Abwehr und Bekämpfung der Ereignisse erforderlichen Daten zu verarbeiten:

a) Name, Anschrift, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer von Betroffenen und deren Angehörigen sowie erlittene gesundheitliche Schäden, auch wenn diese im Zeitpunkt des Ereignisses noch nicht erkennbar waren, zum Zweck der medizinischen Versorgung und sonstigen Betreuung,

b) Name, Anschrift, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Funktion von Personen oder Einrichtungen, von denen Hilfsmittel oder Unterkünfte in Anspruch genommen werden sowie von dem zur Bedienung der Hilfsmittel erforderlichen Personal, zum Zweck der Einsatzdokumentation und Feststellung allfälliger Entschädigungsansprüche,

c) Bezeichnung, Anschrift und katastrophenschutzrelevante Merkmale von zerstörten, beschädigten, in ihrer Nutzung beeinträchtigten oder gefährdeten Sachen sowie Name und Anschrift, Kontaktdaten und Geburtsdatum der Eigentümer, Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten dieser Sachen, zum Zweck der Einsatz- und Schadensdokumentation sowie der Feststellung allfälliger Entschädigungsansprüche,

d) Name, Anschrift, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Funktion von freiwilligen Helfern sowie Art und Umfang von Spenden und Sachleistungen zum Zweck der Einsatzdokumentation.

(2) Die Übermittlung der Angaben nach Abs. 1 lit. a an Hilfs- und Einsatzorganisationen, die Vertretungsbehörde eines hilfeleistenden Staates und die Vertretungsbehörde des Heimatstaates sowie die Übermittlung von Angaben an Personen, die behaupten, Angehörige zu sein, zum Zweck der medizinischen Versorgung, sonstigen Betreuung und Information der Angehörigen, richtet sich nach des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 i.d.F. BGBl. I Nr. 24/2018.

(3) Zum Zweck des Transportes, der Unterbringung und der Betreuung von Betroffenen dürfen Daten nach Abs. 1 lit. a an Verpflichtete gemäß und 20 und freiwillige Helfer übermittelt werden.

(4) Zum Zweck eines Einsatzes und dessen Vorbereitung dürfen Daten nach Abs. 1 lit. b bis d an Hilfs- und Einsatzorganisationen übermittelt werden.

(5) Für Zwecke gemäß Abs. 1 ist die Verarbeitung von Meldedaten aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) oder lokalen Melderegister durch die Behörde zulässig. In diesem Zusammenhang sind auch Verknüpfungsanfragen gemäß – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 idF BGBl. I Nr. 160/2023 durch die Behörde erlaubt, soweit mit anderen Mitteln im konkreten Fall nicht das Auslangen gefunden werden kann und die Verhältnismäßigkeit der Verknüpfungsanfrage gegeben ist.

(6) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, sind von der Behörde und allen Übermittlungsempfängern Daten gemäß Abs. 1 spätestens zehn Jahre ab Ereignisbeginn zu löschen; Übermittlungsempfänger trifft diese Verpflichtung bei Daten gemäß Abs. 1 lit. a jedoch schon drei Jahre ab Ereignisbeginn.