Gebäudeinventar
. (1) Zur Erfüllung der Renovierungspflicht gemäß ist ein Gebäudeinventar zu erstellen. Dabei können zur Erhebung des Gebäudebestands die Daten gemäß den in genannten Datenbanken verwendet werden.
(2) Das Gebäudeinventar enthält folgende Angaben je Gebäude:
1. die Gesamtnutzfläche in m2;
2. den gemessenen jährlichen Energieverbrauch für Wärme, Kühlung, Strom und Warmwasser, soweit diese Angaben vorliegen und
3. den Energieausweis.
(3) Das Gebäudeinventar kann Angaben zu Gebäuden enthalten, deren Gesamtnutzfläche weniger als 250 m2 betragen oder zusätzliche Angaben zu Abs. 2, die für die Zuordnung zu Energieeffizienzkategorien oder definierten Nutzungskategorien notwendig sind. Diese Angaben sind von der Veröffentlichungspflicht gemäß nicht erfasst.
