Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Datenschutz

. (1) Die Behörde kann für die Erstellung des Gebäudeinventars gemäß die Daten folgender Datenbanken verwenden:

1. das zentrale Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004;

2. die Energieausweisdatenbank gemäß GWR-Gesetz und

3. die Energieausweisdatenbank gemäß der Bauordnung für Wien und der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der Indikatoren, die in der Energieausweisdatenbank zu registrieren sind, bestimmt werden (Energieausweisdatenbank-Verordnung – EADBV), LGBl. für Wien Nr. 23/2015.

(2) Die Behörde hat das Gebäudeinventar gemäß in ihrer rechtlichen und finanziellen Verantwortung zu betreiben und ist datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß den Bestimmungen der DSGVO.

(3) Die Behörde ist für die Erstellung des Gebäudeinventars gemäß zur Verarbeitung folgender Daten berechtigt, soweit deren Verwendung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist:

1. die Kontaktdaten von Ansprechpersonen und vertretungsbefugten Organen öffentlicher Einrichtungen;

2. die Angaben gemäß und 3 und

3. die Daten der Energieausweisersteller.

Die Behörde ist berechtigt, die gemessenen jährlichen Energieverbrauchsdaten für Wärme, Kühlung, Strom und Warmwasser gemäß vom Netzbetreiber anzufordern; diese können nach Anforderung vom Netzbetreiber automatisiert übermittelt werden.

(4) Die Behörde und die öffentlichen Einrichtungen sind im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß zur Verarbeitung folgender Daten berechtigt, soweit deren Verwendung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist:

1. die Kontaktdaten von Ansprechpersonen und vertretungsbefugten Organen öffentlicher Einrichtungen und

2. die Daten gemäß und 3.

(5) Personenbezogene Daten sind nach Ablauf von zehn Jahren jedenfalls zu löschen. Sie sind jedenfalls vorher und unverzüglich dann zu löschen, wenn der Zweck für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten wegfällt.

(6) Die Verpflichtungen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 bis 5 gelten auch für öffentliche Einrichtungen bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß .