Alternativer Ansatz
. (1) Anstelle der Renovierungspflicht gemäß kann bis 31. Dezember 2030 der alternative Ansatz unter Beachtung der Voraussetzungen des Abs. 2 gewählt werden, um jährlich gleichwertige Endenergieeinsparungen in Gebäuden öffentlicher Einrichtungen herbeizuführen, die der Renovierungspflicht des entsprechen. Die Einsparungen können durch anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen erfüllt werden ().
(2) Die Anwendung des alternativen Ansatzes ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. für Gebäude, die mindestens 3 % der Gesamtfläche beheizter und gekühlter Gebäude ausmachen und die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, sind, soweit dies zweckmäßig ist, Renovierungspässe vorzulegen, die für jedes Jahr die Renovierungsschritte darlegen; für diese Gebäude ist der Umbau zu einem Niedrigstenergiegebäude bis spätestens 31. Dezember 2040 abzuschließen und
2. die Energieeinsparungen, die aufgrund des zu erreichen wären, sind auf der Grundlage geeigneter Standardwerte für den Energieverbrauch von Referenzgebäuden öffentlicher Einrichtungen vor und nach der Renovierung durch Umbau zu Niedrigstenergiegebäuden, zu schätzen.
