Zusammenarbeit und Unterstützung
. (1) Die Behörde hat die öffentlichen Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Einrichtungen zu fördern, insbesondere durch Wissensvermittlung und Schulungsmöglichkeiten.
(2) Die Behörde unterstützt die öffentlichen Einrichtungen für die Zwecke der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in der Anwendung von Energieleistungsverträgen insbesondere durch Bereitstellung von notwendigen Informationen zu
1. Musterverträgen, insbesondere unter Beachtung von europäischen und internationalen Normen, die zur öffentlichen Verwendung bereitgestellt wurden, und des veröffentlichten Eurostat-Leitfadens für die statistische Erfassung und Behandlung von Energieleistungsverträgen;
2. bewährten Verfahren, die eine Kosten-Nutzen-Analyse unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus beinhalten, soweit dies zweckdienlich ist, und
3. zu umgesetzten und laufenden Vorhaben, in der die erwarteten und die erzielten Endenergieeinsparungen enthalten sind.
(3) Notwendige Informationen gemäß Abs. 2 sind von der Behörde für die öffentlichen Einrichtungen unter Wahrung bestehender Geheimhaltungspflichten auf ihrer Website zu veröffentlichen; personenbezogene Daten sind davon nicht umfasst. Soweit notwendige Informationen gemäß Abs. 2 Z 3 die Erfüllung gebäudebezogener Verpflichtungen gemäß bis 8 betreffen, sind diese von den Bestimmungen zum Gebäudeinventar () mitumfasst.
