Auskunftspflicht
. (1) Die Behörde kann von verantwortlichen Personen öffentlicher Einrichtungen die Auskünfte verlangen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß erforderlich sind.
(2) Verantwortliche Personen öffentlicher Einrichtungen sind verpflichtet, Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen; sie sind der Behörde für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben für die Zwecke des Gebäudeinventars () verantwortlich.
