Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Monitoring

. (1) Die Behörde hat das erforderliche Monitoring bezüglich der Energieeinsparungen (), Renovierungspflicht () und der Einsparungen aus dem alternativen Ansatz () durchzuführen.

(2) Die Behörde hat anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen () gemäß den Bestimmungen des EEffG an die E-Control zu melden.

(3) Die Behörde hat der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister und der Bundesregierung die zur Erfüllung erforderlichen Berichte insbesondere gemäß den Bestimmungen des EEffG und der Governance-Verordnung zu übermitteln.