Aufzeichnungen und Belege
Aufzeichnungen und Belege gemäß und 3 sowie und 2 sind über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren im Tierschutzhaus aufzubewahren.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Aufzeichnungen und Belege
Aufzeichnungen und Belege gemäß und 3 sowie und 2 sind über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren im Tierschutzhaus aufzubewahren.