Abgabenbefreiungen
(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen folgende Veranstaltungen bzw Maßnahmen nicht:
1. Veranstaltungen gemäß von solchen Theatern, die aus Mitteln des Bundes, des Landes oder der Gemeinde Zuschüsse erhalten;
2. Ausspielungen gemäß § 2 Glücksspielgesetz, durch Konzessionäre bzw Konzessionärinnen und Bewilligungsinhaber bzw Bewilligungsinhaberin nach (Übertragung bestimmter Lotterien) und § 21 Glücksspielgesetz (Spielbanken);
3. Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons auf Grund einer nach dem Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026 erteilten Konzession.
(2) Die Gemeinden können vorsehen, dass insbesondere folgende Veranstaltungen nicht der Vergnügungssteuer unterliegen:
1. Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht an öffentlichen oder erlaubten privaten Unterrichtsanstalten dienen, Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen ( und 13a des Schulunterrichtsgesetzes 1986) und sonstige Veranstaltungen, die mit Genehmigung der Schulbehörde hauptsächlich für Schüler solcher Anstalten und deren Angehörige dargeboten werden;
2. Volksbildungskurse;
3. Veranstaltungen, deren Ertrag nachweislich ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken (§§ 34 bis 38 BAO) verwendet wird;
4. Veranstaltungen, die der Jugendpflege dienen, wenn sie hauptsächlich für Jugendliche und deren Angehörige dargeboten werden und keine Tanzveranstaltungen damit verbunden sind;
5. Sportveranstaltungen, die von solchen Vereinen durchgeführt werden, die nachweislich Nachwuchspflege betreiben;
6. Darbietungen lebender Musik in gastgewerblichen Betrieben;
7. Tanzveranstaltungen, Kostümfeste und Maskenbälle in gastgewerblichen Betrieben, wenn die Veranstaltungsräumlichkeiten eine Bodenfläche von höchstens 300 m2 aufweisen;
8. Veranstaltungen des Bundes, des Landes oder der Gemeinde und Veranstaltungen, die vom Bund, Land oder von der Gemeinde gefördert werden;
9. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 32/2026);
10. das Halten von bis zu fünf Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtungen ( oder 3) in gastgewerblichen Betrieben.
