Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bauschabgabe nach festen Sätzen

(1) Die Bauschabgabe kann von der Gemeinde bis zu folgenden Höchstgrenzen festgelegt werden:

1. für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsautomaten oder -apparaten, sofern nicht besonderes bestimmt ist, bis zu 55,50 € für jede Vorrichtung;

2. für das Halten von Geldspielapparaten und von Spielapparaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen, ( und 3 Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026) bis zu 2.785,30 € für jeden Apparat;

3. für das Halten von Kinderunterhaltungsautomaten oder -apparaten (Kinderreittiere udgl) bis zu 8,40 € für jede Vorrichtung;

4. für die Vorführung von Videofilmen und großflächige Projektionen von Bildern bis zu 139,60 € für jede Vorrichtung.

(2) Die Abgabe wird für jeden auch nur angefangenen Betriebsmonat berechnet.

(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine Erhöhung der jeweiligen Bauschabgaben gemäß Abs 1 sowie entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle tretenden Index zum Beginn eines Jahres neu festsetzen, wenn die Änderung des Verbraucherpreisindex seit der letzten Festsetzung der Bauschabgaben mindestens 5 % beträgt. Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist dabei auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist.