3. Abschnitt
Bauschabgabe
Formen
Die Entrichtung der Abgabe in Bauschbeträgen kann in folgenden Fällen und in folgenden Formen von der Gemeinde festgelegt werden:
1. in Prozentsätzen von der Roheinnahme bei Veranstaltungen und Maßnahmen gemäß , 7, 8 und 12;
2. nach einem Vielfachen des Einzelpreises bei Veranstaltungen und Maßnahmen gemäß und 4;
3. nach festen Sätzen bei Veranstaltungen gemäß und 9;
4. nach der Größe des benutzten Raumes bei Veranstaltungen und Maßnahmen gemäß , 3, 10, 11 und 13.
