Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Bauschabgabe

Formen

Die Entrichtung der Abgabe in Bauschbeträgen kann in folgenden Fällen und in folgenden Formen von der Gemeinde festgelegt werden:

1. in Prozentsätzen von der Roheinnahme bei Veranstaltungen und Maßnahmen gemäß , 7, 8 und 12;

2. nach einem Vielfachen des Einzelpreises bei Veranstaltungen und Maßnahmen gemäß und 4;

3. nach festen Sätzen bei Veranstaltungen gemäß und 9;

4. nach der Größe des benutzten Raumes bei Veranstaltungen und Maßnahmen gemäß , 3, 10, 11 und 13.