Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitteilungen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nach den und 2 Abs. 2 und nach erlassenen Rechtsvorschriften sowie generelle Ausnahmerege­lungen im Sinne des unverzüglich dem Bundeskanzleramt mitzu­teilen, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien darüber sowie über Erklärungen nach den und 5 unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.