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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 10/1983

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Vereinbarung über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl

Der Bund,

das Land Burgenland,

das Land Kärnten,

das Land Niederösterreich,

das Land Oberösterreich,

das Land Salzburg,

das Land Steiermark

das Land Tirol,

das Land Vorarlberg und

das Land Wien

-im folgenden Vertragsparteien genannt - sind mit dem Ziel der Verringe­rung der schädlichen Immissionen übereingekommen, gemäß Art. 15 a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat am 4. Februar 1983 den Abschluß nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:

Erlassung von Rechtsvorschriften zur Begrenzung des Schwefelgehaltes im Heizöl

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkei­ten Rechtsvorschriften zu erlassen, durch die

a) das Verbrennen von Heizöl, das den Anforderungen des nicht entspricht, und der Verkauf von solchem Heizöl zum Zwecke des Verbrennens im Inland verboten und

b) Verstöße gegen diese Verbote mit Strafe bedroht werden.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften Übergangsregelungen für den Aufbrauch von Lagerbeständen für Heizöl, das den Anforderungen des nicht entspricht, zu­lässig sind.

(3) Die Vertragsparteien stimmen überein, Abweichungen von nur dann zuzulassen, wenn das mit der Vereinbarung angestrebte Ziel nicht beeinträchtigt wird.

Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl

(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der höchstzulässige Schwe­felgehalt im Heizöl, soweit nicht und 3 anderes bestimmt, mit folgenden prozentuellen Massenanteilen festgelegt wird:

1.

bei Heizöl extra leicht - Ofenheizöl

0,3 %,

2.

bei Heizöl leicht

0,75%,

3.

bei Heizöl mittel

1,5%,

4.

bei Heizöl schwer

 

 

a)

bis einschließlich 31. Dezember 1983 3 %,

 

 

b)

ab 1. Jänner 1984

2,5%,

 

c)

ab 1. Jänner 1985

2 %.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß strengere Bestimmungen, die von den Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften für örtliche Teilbereiche wegen deren besonderer Schutzwürdigkeit oder Gefährdung erlas­sen werden, den allgemeinen Vorschriften des nicht entgegenstehen.

Außerordentliche Verhältnisse

Soweit es zur Sicherung der Versorgung mit Heizöl erforderlich ist, sind die Vertragsparteien berechtigt, für die Dauer außerordentlicher Verhält­nisse, die die Energieversorgung wesentlich beeinträchtigen, Rechtsvor­schriften zu erlassen, die von dieser Vereinbarung im unerläßlichen Umfang abweichen.

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Vertragsparteien einge­langt sind, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfas­sungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinba­rung erfüllt sind.

Geltungsdauer, Kündigungsfrist

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertrags­partei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.

Mitteilungen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nach den und 2 Abs. 2 und nach erlassenen Rechtsvorschriften sowie generelle Ausnahmerege­lungen im Sinne des unverzüglich dem Bundeskanzleramt mitzu­teilen, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien darüber sowie über Erklärungen nach den und 5 unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.