Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl

(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der höchstzulässige Schwe­felgehalt im Heizöl, soweit nicht und 3 anderes bestimmt, mit folgenden prozentuellen Massenanteilen festgelegt wird:

1.

bei Heizöl extra leicht - Ofenheizöl

0,3 %,

2.

bei Heizöl leicht

0,75%,

3.

bei Heizöl mittel

1,5%,

4.

bei Heizöl schwer

 

 

a)

bis einschließlich 31. Dezember 1983 3 %,

 

 

b)

ab 1. Jänner 1984

2,5%,

 

c)

ab 1. Jänner 1985

2 %.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß strengere Bestimmungen, die von den Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften für örtliche Teilbereiche wegen deren besonderer Schutzwürdigkeit oder Gefährdung erlas­sen werden, den allgemeinen Vorschriften des nicht entgegenstehen.