Befristetes Tätigkeitsverbot
. Das befristete Tätigkeitsverbot gemäß § 271c UGB gilt in Versicherungsvereinen, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (), und Privatstiftungen () ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen.
Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.
