Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Befristetes Tätigkeitsverbot

. Das befristete Tätigkeitsverbot gemäß gilt in Versicherungsvereinen, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (), und Privatstiftungen () ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.