Gruppenaufsicht
. Wer
1. gegen die Verpflichtung gemäß zur Anzeige über das Eintreten und den Wegfall von Umständen, die zu einer Gruppenaufsicht führen, verstößt,
2. gegen die Anzeigepflicht gemäß (Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe) verstößt,
3. gegen die Verpflichtung gemäß zur Meldung jeder erheblichen Risikokonzentration auf Gruppenebene an die FMA verstößt,
4. gegen die Verpflichtung gemäß oder Abs. 3 zur Meldung jeder bedeutenden oder außerordentlich bedeutenden gruppeninternen Transaktion an die FMA verstößt,
5. gegen die Verpflichtung zur Anzeige gemäß verstößt oder
6. einem Auskunftsersuchen der FMA gemäß nicht fristgerecht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, im Falle der Z 2 jedoch mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, zu bestrafen.
