2. Abschnitt
Solvabilität der Gruppe
Allgemeine Bestimmungen
. (1) In dem Fall gemäß hat das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sicherzustellen, dass die Höhe der auf Gruppenebene verfügbaren, anrechenbaren Eigenmittel stets zumindest der gemäß bis zu berechnenden Solvenzkapitalanforderung der Gruppe entspricht.
(2) In dem Fall gemäß haben die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe sicherzustellen, dass die Höhe der auf Gruppenebene verfügbaren, anrechenbaren Eigenmittel stets zumindest der auf Ebene der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft zu berechnenden Solvenzkapitalanforderung der Gruppe entspricht. Für die Zwecke dieser Berechnung sind die bis sinngemäß anzuwenden und diese Versicherungsholdinggesellschaft oder diese gemischte Finanzholdinggesellschaft sind wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu behandeln, für das in Bezug auf die Solvenzkapitalanforderung die Bestimmungen des 3. bis 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks und in Bezug auf die anrechenbaren Eigenmittel die Bestimmungen des 2. Abschnitts des 8. Hauptstücks sinngemäß anzuwenden sind.
(3) Die Maßnahmen bei Verschlechterung der finanziellen Lage gemäß und die Maßnahmen bei Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung gemäß sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Fall gemäß bzw. die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft im Fall gemäß haben der FMA unverzüglich anzuzeigen, wenn es bzw. sie feststellt, dass die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe nicht mehr bedeckt ist, oder die Gefahr besteht, dass die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe innerhalb der nächsten drei Monate nicht mehr bedeckt sein könnte. Die FMA hat als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die anderen Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium darüber zu unterrichten.
(5) Für die Zwecke der Berechnung der Solvabilität der Gruppe ist sinngemäß anzuwenden.
