Verstoß gegen Anordnungen
. Wer
1. einer auf oder oder 3 gestützten Anordnung der FMA zuwiderhandelt,
2. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft einer auf gestützten Anordnung der FMA zuwiderhandelt,
3. einer Untersagung des Regierungskommissärs gemäß vierter Satz zuwiderhandelt oder
4. entgegen einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß oder einem verbindlichen EU-Rechtsakt neue Versicherungsverträge abschließt, bestehende Versicherungsverträge verlängert oder Leistungen auf Grund bestehender Versicherungsverträge erbringt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA im Falle der Z 1 bis Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro und im Falle der Z 4 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
