Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Höhe des Stundenausmaßes

(1) Der Verdienstentgang ist bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 180 Stunden je Kalenderjahr, bei den übrigen im angeführten Organen bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr zu ersetzen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist Bürgermeistern, die einen Lehrberuf in einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule ausüben, die unter die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des BGBl. Nr. 766/1996 geregelten Schularten einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen und der Fachhochschulen fällt, der Verdienstentgang im Höchstausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Kalenderjahr, den übrigen im angeführten Organen im Höchstausmaß von 45 Unterrichtsstunden je Kalenderjahr zu ersetzen.

(3) Wird eine im genannte Funktion weniger als ein Kalenderjahr ausgeübt, beträgt die Höhe des Stundenausmaßes für jeden begonnenen Kalendermonat ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes nach Abs. 1 und 2.