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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 54/1998

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des , LGBl. Nr. 9, und des § 34 Abs. 7 O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 8/1998, wird verordnet:

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

1. für die Bürgermeister aller Gemeinden Oberösterreichs, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben;

2. für die Mitglieder der Stadtsenate der Städte Steyr und Wels, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben;

3. für die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes bzw. Stadtrates und für die Mitglieder des Gemeinderates, denen kein Bezug nach dem Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 gebührt,

sofern sie nicht Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Organe haben Anspruch auf Ersatz des mit ihrer Funktionsausübung verbundenen nachweislich entgangenen Verdienstentganges aus einer selbständigen oder unselbständigen beruflichen Tätigkeit.

Höhe des Stundenausmaßes

(1) Der Verdienstentgang ist bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 180 Stunden je Kalenderjahr, bei den übrigen im angeführten Organen bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr zu ersetzen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist Bürgermeistern, die einen Lehrberuf in einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule ausüben, die unter die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des BGBl. Nr. 766/1996 geregelten Schularten einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen und der Fachhochschulen fällt, der Verdienstentgang im Höchstausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Kalenderjahr, den übrigen im angeführten Organen im Höchstausmaß von 45 Unterrichtsstunden je Kalenderjahr zu ersetzen.

(3) Wird eine im genannte Funktion weniger als ein Kalenderjahr ausgeübt, beträgt die Höhe des Stundenausmaßes für jeden begonnenen Kalendermonat ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes nach Abs. 1 und 2.

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) Die Höhe des Stundenausmaßes gemäß beträgt im Jahr 1998 höchstens 45 Stunden, bei Bürgermeistern höchstens 90 Stunden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.