Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

1. für die Bürgermeister aller Gemeinden Oberösterreichs, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben;

2. für die Mitglieder der Stadtsenate der Städte Steyr und Wels, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben;

3. für die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes bzw. Stadtrates und für die Mitglieder des Gemeinderates, denen kein Bezug nach dem Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 gebührt,

sofern sie nicht Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Organe haben Anspruch auf Ersatz des mit ihrer Funktionsausübung verbundenen nachweislich entgangenen Verdienstentganges aus einer selbständigen oder unselbständigen beruflichen Tätigkeit.