Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) Die Höhe des Stundenausmaßes gemäß beträgt im Jahr 1998 höchstens 45 Stunden, bei Bürgermeistern höchstens 90 Stunden.