Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) Die Höhe des Stundenausmaßes gemäß beträgt im Jahr 1998 höchstens 45 Stunden, bei Bürgermeistern höchstens 90 Stunden.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) Die Höhe des Stundenausmaßes gemäß beträgt im Jahr 1998 höchstens 45 Stunden, bei Bürgermeistern höchstens 90 Stunden.