Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bewilligungspflichtige Maßnahmen

(1) Im gesamten Schongebiet () bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

1. die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung gewerblicher und industrieller Betriebsanlagen, deren Produktionsart oder Abwasseranfall wegen seiner Menge oder Beschaffenheit das geschützte Grundwasservorkommen () zu beeinträchtigen vermag;

2. die Errichtung oder Abänderung von Hauptverkehrswegen wie Bahnstrecken, Bezirks-, Landes- und Bundesstraßen;

3. die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen sowie die Errichtung, Erweiterung oder Auflassung dazu dienender Anlagen, sofern sie nicht nach oder verboten sind, wobei gilt, daß von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht jene Gewinnungen und Anlagen ausgenommen sind, für die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Bewilligungen oder Genehmigungen vorliegen;

4. die sonstige Durchführung von Grabungen, Sprengungen, Bohrungen oder Schürfungen aller Art in einer Tiefe von mehr als 10 m unter Geländeoberkante, falls eine nachteilige Auswirkung auf den Wasserhaushalt und auf die Wassergüte zu erwarten ist;

5. die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von Anlagen zur Lagerung oder Leitung von Stoffen, die wassergefährdend im Sinn des § 31a Abs. 1 zweiter Satz WRG. 1959 sind, wobei gilt, daß

a) von der Bewilligungspflicht die Lagerung von Mineralöl und Mineralölprodukten unter 1000 l sowie die Lagerung chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubarer Stoffe bis höchstens 200 l in dicht verschließbaren Stahl- oder Kunststoffbehältern zur Deckung des laufenden Bedarfs ausgenommen ist, wenn hiebei die zur Reinhaltung des Grund- und Oberflächenwassers gebotene Sorgfalt angewendet wird und die Lagerung und der Transport so erfolgen, daß beim Ausfließen dieser Produkte ein Einsickern in den Untergrund ausgeschlossen ist (§ 31 WRG. 1959);

b) von der Bewilligungspflicht weiters die Errichtung und der Betrieb von Senkgruben für Ein- und Zweifamilienhäuser, Düngersammelanlagen und Silosaftsammelgruben ausgenommen sind, wenn hiebei die zur Reinhaltung des Grund- und Oberflächenwassers gebotene Sorgfalt angewendet wird (§ 31 WRG. 1959);

6. die Errichtung, Abänderung oder Auflassung von Tankstellen, Bitumenmischanlagen und Chemikalienlagern;

7. die Errichtung von Flugplätzen oder Außenlandebahnen nach dem Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1994;

8. die Errichtung oder Erweiterung von militärischen Anlagen zu Übungszwecken (Truppenübungsplätze, Schießplätze);

9. die Errichtung von Betrieben zur bodenunabhängigen Massentierhaltung;

10. die Errichtung von Kompostieranlagen, soweit diese über Anlagen im Ausmaß für einzelne Häuser hinausgehen.

(2) Bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

1. vorrangige Erhaltung der unterirdischen Wässer für Trinkwasserzwecke;

2. Schutz der oberirdischen und unterirdischen Wasservorkommen vor qualitativen und quantitativen Beeinträchtigungen;

3. Reduktion bestehender Grundwassergefährdungspotentiale;

4. Sanierung unzulänglicher Reinhaltungsvorkehrungen;

5. Erhaltung des natürlichen Grundwasserhaushaltes.