Verbote in der Kernzone
(1) In der Kernzone () ist neben den gemäß geltenden Verboten überdies jede Entnahme von mineralischen Rohstoffen verboten.
(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 ist die Kleinentnahme von Sand und Kies durch den Grundeigentümer, wenn die Abbaufläche 1.500 m2 und die Abbautiefe 5 m nicht überschreitet, ausgenommen.
