Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Verbote in der Kernzone

(1) In der Kernzone () ist neben den gemäß geltenden Verboten überdies jede Entnahme von mineralischen Rohstoffen verboten.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 ist die Kleinentnahme von Sand und Kies durch den Grundeigentümer, wenn die Abbaufläche 1.500 m2 und die Abbautiefe 5 m nicht überschreitet, ausgenommen.