Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schongebietsgrenze

(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebietes durch einen Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000 dargestellt. In der Anlage 2 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebietes durch Katasterpläne im Maßstab 1:2.880 (Blatt 1 bis Blatt 19) dargestellt.

(2) Straßen, Wege, Schienen, Brücken und Gewässer, die als Grenzen angeführt sind, sind in das Schongebiet nicht einbezogen.