Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schutzbestimmungen

(1) In dem gemäß festgelegten Schutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung (ALV) mit der Maßgabe Anwendung, dass

1. ergänzend zu § 2 ALV auch folgende Maßnahmen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfen:

a) die Durchführung von Kahlhieben, die über ein Flächenausmaß von 0,5 ha hinausgehen, wenn sie nach Lage und Ausführung nicht möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden;

b) jede Neuaufforstung;

c) jede forstliche Maßnahme, die in einem Bereich von 20 m entlang der Waldränder eine Verringerung des Eschenanteils auf weniger als 30 % (Überschirmung) bewirkt;

d) die Verwendung chemischer Pflanzen- oder Schädlingsbekämpfungsmittel mit folgenden Ausnahmen:

Wildverbiss- und Fegeschutzmittel, Lockmittel für Borkenkäferfallen, Schutzmittel im Tauchbadverfahren gegen Rüsselkäferfraß, das Ausbringen von Fungiziden auf den Grundstücken 918 und 919, KG Großgmain, sowie das Ausbringen von Blattlaus- und Mehltaubekämpfungsmitteln auf den Grundstücken 918 und 928, KG Großgmain;

e) land- und forstwirtschaftliche Maßnahmen auf jenen Flächen, die im Landschaftspflegeplan “Untersberg-Vorland” als Lebensräume der Typen mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior, magere Flachland-Mähwiesen sowie Waldmeister-Buchenwald gekennzeichnet sind, wenn diese Maßnahmen über die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung übliche Nutzung hinausgehen;

2. ergänzend zu § 3 ALV auch Maßnahmen, die in Übereinstimmung

mit dem Landschaftspflegeplan “Untersberg-Vorland” vorgenommen werden, keiner naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfen.

(2) Im Schutzgebiet sind Pflanzen der folgenden Arten gemäß § 29 Abs. 1 und 2 NSchG vollkommen geschützt:

1. Helleborus niger (Schneerose, Schwarze Nieswurz);

2. Aconitum sp. (Eisenhut, alle Arten);

3. Convallaria majalis (Maiglöckchen).