Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen
(1) Die Landesregierung hat die naturschutzbehördliche Bewilligung bei Maßnahmen gemäß § 2 ALV oder gemäß dieser Verordnung zu erteilen, wenn
1. durch die Maßnahme der Charakter der Landschaft (§ 5 Z 7 NSchG), der Naturhaushalt (§ 5 Z 21 NSchG) und der Schutzzweck gemäß und 3 nicht beeinträchtigt werden und
2. keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele gemäß wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
(2) Die Landesregierung kann gemäß § 34 NSchG auf Ansuchen Ausnahmen von bewilligen.
