Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen

(1) Die Landesregierung hat die naturschutzbehördliche Bewilligung bei Maßnahmen gemäß § 2 ALV oder gemäß dieser Verordnung zu erteilen, wenn

1. durch die Maßnahme der Charakter der Landschaft (§ 5 Z 7 NSchG), der Naturhaushalt (§ 5 Z 21 NSchG) und der Schutzzweck gemäß und 3 nicht beeinträchtigt werden und

2. keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele gemäß wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.

(2) Die Landesregierung kann gemäß § 34 NSchG auf Ansuchen Ausnahmen von bewilligen.