Auf Grund der §§ 16 bis 18, 22a und 29 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
Schutzgebietserklärung und Grenzziehung
(1) Das in den Gemeinden Großgmain und Wals-Siezenheim gelegene Gebiet im Vorfeld des Untersberges wird zum Landschafts- und Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei den Gemeinden Großgmain und Wals-Siezenheim während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Schutzzweck
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
1. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes
a) der in der Anlage im Abschnitt 1 angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume;
b) der in der Anlage im Abschnitt 2 angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Pflanzen- und Tierarten;
2. der Erhaltung der besonderen landschaftlichen Schönheit des im bezeichneten Gebietes (Verbindung des weiten ebenen Vorlandes mit der schroffen Bergkulisse zu einer Landschaftseinheit);
3. der Erhaltung des Erholungswertes der sehr vielfältigen charakteristischen Naturlandschaft und der von der Landwirtschaft geprägten naturnahen Kulturlandschaft im Vorfeld zum Ballungsraum der Stadt Salzburg.
Schutzbestimmungen
(1) In dem gemäß festgelegten Schutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung (ALV) mit der Maßgabe Anwendung, dass
1. ergänzend zu § 2 ALV auch folgende Maßnahmen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfen:
a) die Durchführung von Kahlhieben, die über ein Flächenausmaß von 0,5 ha hinausgehen, wenn sie nach Lage und Ausführung nicht möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden;
b) jede Neuaufforstung;
c) jede forstliche Maßnahme, die in einem Bereich von 20 m entlang der Waldränder eine Verringerung des Eschenanteils auf weniger als 30 % (Überschirmung) bewirkt;
d) die Verwendung chemischer Pflanzen- oder Schädlingsbekämpfungsmittel mit folgenden Ausnahmen:
Wildverbiss- und Fegeschutzmittel, Lockmittel für Borkenkäferfallen, Schutzmittel im Tauchbadverfahren gegen Rüsselkäferfraß, das Ausbringen von Fungiziden auf den Grundstücken 918 und 919, KG Großgmain, sowie das Ausbringen von Blattlaus- und Mehltaubekämpfungsmitteln auf den Grundstücken 918 und 928, KG Großgmain;
e) land- und forstwirtschaftliche Maßnahmen auf jenen Flächen, die im Landschaftspflegeplan “Untersberg-Vorland” als Lebensräume der Typen mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior, magere Flachland-Mähwiesen sowie Waldmeister-Buchenwald gekennzeichnet sind, wenn diese Maßnahmen über die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung übliche Nutzung hinausgehen;
2. ergänzend zu § 3 ALV auch Maßnahmen, die in Übereinstimmung
mit dem Landschaftspflegeplan “Untersberg-Vorland” vorgenommen werden, keiner naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfen.
(2) Im Schutzgebiet sind Pflanzen der folgenden Arten gemäß § 29 Abs. 1 und 2 NSchG vollkommen geschützt:
(1) Die Landesregierung hat die naturschutzbehördliche Bewilligung bei Maßnahmen gemäß § 2 ALV oder gemäß dieser Verordnung zu erteilen, wenn
1. durch die Maßnahme der Charakter der Landschaft (§ 5 Z 7 NSchG), der Naturhaushalt (§ 5 Z 21 NSchG) und der Schutzzweck gemäß und 3 nicht beeinträchtigt werden und
2. keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele gemäß wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
(2) Die Landesregierung kann gemäß § 34 NSchG auf Ansuchen Ausnahmen von bewilligen.
Kennzeichnung des Schutzgebietes
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift “Landschafts- und Europaschutzgebiet Untersberg-Vorland” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Hinweis auf Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des oder der gemäß erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 NSchG bestraft.
Umsetzungshinweis
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025.
In- und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2008 in Kraft.
(2) Die , 4 Abs 1 und (§) 6a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.