Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. Feber 1988 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem für Österreich mit 20. März 1988 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert, genehmigt oder sind ihm beigetreten:
Australien, Bangladesch, Bulgarien, China, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Indien, Japan, Jordanien, Malaysia, Mongolei, Neuseeland, Norwegen, Schweden, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam und Weißrußland.
Ferner haben folgende Staaten gemäß erklärt, das Übereinkommen vorläufig anzuwenden:
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation bzw. Hinterlegung der Ratifikations-, Beitritts- oder Genehmigungsurkunde Vorbehalte zu erklärt:
China, Deutsche Demokratische Republik, Indien, Malaysia, Südafrika, Sowjetunion, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam und Weißrußland.
Nachstehende Staaten bzw. internationale Organisationen haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Ägypten ist der Ansicht, daß die den Anwendungsbereich des Übereinkommens behandelnden und 2 im Lichte der offiziellen Erklärungen der Vertreter Chinas, Frankreichs, der Sowjetunion, des Vereinigten Königreiches und der Vereinigten Staaten in bezug auf die Bereitschaft ihrer Regierungen zu sehen sind, auf freiwilliger Basis die Internationale Atomenergie-Organisation und jeden anderen Staat zu benachrichtigen, der durch irgendeinen Unfall betroffen ist, der nicht in des Übereinkommens benannt ist und grenzüberschreitende Strahlungsfolgen haben kann.
Ägypten erklärt, daß es sich durch die in vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten als nicht gebunden erachtet.
Algerien
Anläßlich der Abgabe der Erklärung über die provisorische Anwendung des Übereinkommens hat Algerien nachstehenden Vorbehalt abgegeben:
:
Die Demokratische Volksrepublik Algerien betrachtet sich an keines der im Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden. Die Demokratische Volksrepublik Algerien erklärt, daß die Unterbreitung eines jeden Streitfalles an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung alle Streitparteien erfordert.
Argentinien:
Gemäß betrachtet sich die Republik Argentinien nicht an die in des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden.
Bahrain:
Das Königreich Bahrain erachtet sich an keine der in des Übereinkommens vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden.
Bolivien:
: Streitbeilegung
Bolivien erklärt, dass es sich an keine der beiden in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.
Gemäß dieses Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden, da sie nicht die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes anerkennt.
Eritrea
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie- Organisation (IAEO) hat Eritrea am 13. März 2020 erklärt, sich durch den in vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismus nicht als gebunden zu betrachten.
EURATOM:
Der Generaldirektor der IAEO hat auf Grund einer am 23. Dezember 1991 erhaltenen Notifikation mitgeteilt, daß die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) zum Übereinkommen beitreten wird. Die Gemeinschaft wird jedoch ihre Beitrittsurkunde erst hinterlegen, nachdem alle Unterzeichnerstaaten gem. Art. 102 des EURATOM-Vertrages Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind. Bis dahin wird die Gemeinschaft so handeln, als ob sie an das Übereinkommen gebunden wäre und hat anläßlich dieser Notifikation nachstehende Erklärungen abgegeben:
Im Sinne von
1. Gemäß den Art. l, 2, 5 lit. a, b, c und d und macht die Gemeinschaft, nachdem sie das Einverständnis des Gastgeber-Mitgliedstaates erhalten hat, Mitteilung von Unfällen, die in einer nach des EURATOM-Vertrages errichteten Anlage des Gemeinsamen Forschungszentrums aufgetreten sind.
Solche Anlagen gibt es derzeit in Ispra (Italien), Karlsruhe (Deutschland), Petten (Niederlande) und Geel (Belgien).
2. Die Gemeinschaft erhält mit dem gleichen Recht wie Vertragsstaaten die Informationen gemäß und 4.
3. Die Gemeinschaft ist berechtigt, weitere Informationen oder Konsultationen gem. bei einem Unfall zu verlangen, der das Gebiet eines Mitgliedstaates betreffen könnte.
4. In der gleichen Eigenschaft wie die Vertragsstaaten wird die Gemeinschaft ihre zuständigen Behörden und Kontaktstellen nach bekanntgeben; sie erhält die entsprechenden Mitteilungen von den anderen Parteien.
Im Sinne von
Da gemäß Art. 34 seines Statuts nur Staaten berechtigt sind, als Parteien vor dem Internationalen Gerichtshof aufzutreten, kann die Gemeinschaft nur durch das in des Übereinkommens bezeichnete Schiedsverfahren gebunden sein.
Erklärung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft gemäß des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei Nuklearunfällen:
„Die Gemeinschaft besitzt Zuständigkeiten, die sie mit ihren Mitgliedstaaten teilt, im Bereich der Mitteilung strahlungsbedingter Notfälle, in dem in sowie der relevanten Bestimmungen von Titel II, Kapitel 3 „Gesundheitsschutz“ des Vertrages über die Gründung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft vorgesehenen Ausmaß.“
FAO:
Gemäß erklärt der Generaldirektor der FAO, daß die FAO auf Grund ihres Verfassungsmandats, die weltweite Situation auf dem Gebiet der Sicherstellung von Nahrungsmitteln zu überwachen und zu gewährleisten, dafür zuständig ist, die qualitativen und quantitativen Folgen aller Verseuchungen, einschließlich Radionuklide in Nahrungsmittelvorräten zu bewerten und die Regierungen über die annehmbare Höhe an Radionukliden in Landwirtschafts-, Fischerei- und Forsterzeugnissen, die im Inland oder international in den Handel kommen, zu beraten.
Frankreich
Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde gemäß einen Vorbehalt erklärt, wonach es sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachtet.
Indonesien:
Die Regierung der Republik Indonesien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des dieses Übereinkommens gebunden und vertritt den Standpunkt, dass jede Streitigkeit im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens nur mit Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof oder einem Schiedsverfahren unterbreitet werden kann.
Irak
Der Irak erklärt einen Vorbehalt in bezug auf die in des Übereinkommens enthaltene Bestimmung betreffend die Verpflichtung zur Annahme der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder vom Generalsekretär der Vereinten Nationen bestellten Schiedsrichter.
Iran:
Gemäß des Übereinkommens erklärt hiermit die Regierung der Islamischen Republik Iran, dass sie sich nicht an die Bestimmungen von gebunden erachtet.
Israel
Israel hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde gemäß einen Vorbehalt erklärt, wonach es sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachtet.
Italien:
Die Italienische Regierung, erklärt, daß die Bestimmungen in insofern nicht zufriedenstellend sind, da sie die Vertragspartei verpflichten, nur Unfälle zu melden, bei denen radioaktive Stoffe freigesetzt werden, die eine internationale Grenze überschreiten könnten oder überschritten haben oder die andere Auswirkungen, die außerhalb deren Hoheitsgewalt oder Kontrolle liegen, zur Folge haben könnten.
Die Italienische Regierung ist der Ansicht, daß jeder Unfall gemeldet werden sollte, auch jene, deren Auswirkungen sich auf das Gebiet des betroffenen Staates beschränken.
Kuba:
Gemäß erklärt Kuba, daß es sich nicht an das in Abs. 2 vorgesehene Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden erachtet.
Mauritius:
Mauritius bedauert, daß sich der Anwendungsbereich des Übereinkommens nicht auch auf nukleare Notfälle infolge militärischer Tätigkeiten, bei denen atomare Waffen beteiligt sind, bezieht, da doch die möglichen grenzüberschreitenden Strahlungsfolgen gleichermaßen schädlich seien.
Gemäß erachtet sich Mauritius nicht an die Bestimmungen des gebunden.
Monaco
Monaco hat anläßlich der Hinterlegung der Genehmigungs- bzw. Ratifikationsurkunde gemäß einen Vorbehalt erklärt, wonach es sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachtet.
Die Regierung der Union von Myanmar erklärt, dass sie sich an keine der in vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.
Namibia
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) hat Namibia am 27. Juli 2020 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen hinterlegt und hiebei gemäß des Übereinkommens erklärt, dass es sich durch die in vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht gebunden erachtet.
Nicaragua:
Gemäß des Übereinkommens erachtet sich Nicaragua an keine der in des Übereinkommens vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden.
Oman:
Gemäß des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei Nuklearunfällen erachtet sich das Sultanat Oman nicht an die in vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden.
Pakistan:
Die Islamische Republik Pakistan betrachtet sich nicht an die Bestimmungen des gebunden, der die Möglichkeit vorsieht, eine Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten und erklärt, daß für die Unterbreitung eines jeden internationalen Streitfalles an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller betroffenen Parteien erforderlich ist.
Peru:
Gemäß erklärt die Regierung der Republik Peru, dass sie sich an keine der in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.
Polen
Polen erachtet sich durch die Bestimmungen des des Übereinkommens als nicht gebunden.
Rumänien:
Rumänien betrachtet sich nicht an die Bestimmungen des des Übereinkommens gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung eines jeden internationalen Streitfalles hinsichtlich Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller Streitparteien erfordert.
Saudi-Arabien:
1. Die Regierung des Königreiches Saudi-Arabien, daß die Bestimmungen in insofern nicht zufriedenstellend sind, da sie die Vertragsstaaten verpflichten nur jene Unfälle, bei denen radioaktiver Stoff freigesetzt wurde, zu melden, der internationale Grenzen überschritten hatte oder überschreiten könnte oder solche, deren Auswirkungen außerhalb ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle liegen. Die Regierung des Königreiches Saudi-Arabien ist der Ansicht, daß alle Unfälle gemeldet werden sollten einschließlich jener, bei denen sich die Folgen nur auf das Gebiet des betroffenen Staates beschränken, ungeachtet der Ursache des Unfalls, sei es eine zivile oder eine militärische, einschließlich Unfällen, die auf Kernwaffen oder Kernwaffenversuche zurückzuführen sind, da grenzüberschreitende Folgen jeglicher Art, die für die Sicherheit von Bedeutung sind, ohne Unterschied Schäden für alle verursachen könnten.
2. Gemäß erklärt die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien, daß es sich nicht an die in Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden betrachtet.
Spanien:
Das Königreich Spanien betrachtet sich nicht an die in des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden.
Sri Lanka:
Sri Lanka ist der Ansicht, daß der den Anwendungsbereich des Übereinkommens behandelnde Art. l im Lichte der offiziellen Erklärungen der Vertreter Chinas, Frankreichs, der Russischen Föderation, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten in bezug auf die Bereitschaft ihrer Regierung zu sehen ist, auf freiwilliger Basis die Internationale Atomenergie-Organisation und jeden anderen Staat zu benachrichtigen, der durch irgendeinen Unfall betroffen ist, der nicht in Art. l des Übereinkommens benannt ist und grenzüberschreitende Strahlungsfolgen haben kann.
Thailand
Thailand hat anläßlich der Hinterlegung der Genehmigungs- bzw. Ratifikationsurkunde gemäß einen Vorbehalt erklärt, wonach es sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachtet.
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Venezuela folgenden Vorbehalt erklärt:
„Gemäß des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei Nuklearunfällen erklärt die Bolivarische Republik Venezuela, dass sie sich an keine der in des Übereinkommens vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.“
Vereinigte Staaten
Vereinigten Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde gemäß einen Vorbehalt erklärt, wonach sie sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachten.
Vereinigtes Königreich:
Unter Bezugnahme auf des Übereinkommens bekräftigt die Regierung des Vereinigten Königreichs und wie auch der Energieminister des Vereinigten Königreiches in seiner Rede anläßlich der Sondertagung der Generalkonferenz am 24. September 1986 erklärte, daß bei einem Unfall bei militärischen Anlagen oder Einrichtungen das Vereinigte Königreich die IAEO und davon betroffene Staaten ebenfalls verständigen würde, obwohl er nicht unter die in des Übereinkommens angeführte Art fällt, jedoch die in diesem Artikel angeführten Folgen hatte oder haben könnte.
WHO
In Übereinstimmung mit erklärt der Generaldirektor von WHO, daß die Weltgesundheitsorganisation dafür zuständig ist, als die leitende und koordinierende Behörde im internationalen Gesundheitswesen in den durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zu fungieren und diesbezügliche Hilfe auf Ersuchen oder mit Zustimmung von Regierungen zu leisten, unbeschadet der nationalen Zuständigkeit eines jeden ihrer Mitgliedstaaten.
WMO:
Ich, der Unterfertigte, Prof. G. O. P. Obasi, Generalsekretär der Weltorganisation für Meteorologie, erkläre in Übereinstimmung mit des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen, angenommen in Wien am 26. September 1986, daß die WMO hinsichtlich Verhandlung, Abschluß und Anwendung internationaler Übereinkommen in Angelegenheiten, die durch dieses Übereinkommen gedeckt sind, in dem Ausmaß zuständig ist, um die Ziele der Organisation, wie diese in der Konvention der Meteorologischen Weltorganisation dargelegt sind, zu verwirklichen.
Folgende Staaten haben zuständige Behörden bzw. Kontaktstellen gemäß notifiziert:
Zuständige Behörde/Kontaktstelle für die Ausstellung einer Benachrichtigung:
Nuclear Energy Board, 3 Clonskeagh Square, Clonskeagh Road, Dublin 14, Telf. Nr. 01-697766, Telex Nr. 30610, Fax Nr. 697437.
JAPAN
Kontaktstellen:
Ministry of Foreign Affairs
2-2-1 Kasumigaseki,
Chiyoda-ku
Tokyo
Tel.: 03-581-3518 (Division of Nuclear Energy)
03-581-0753 (abends und an Feiertagen)
Telex: J22350
Facs.: 592-1588 (abends und an Feiertagen)
Zuständige Behörden:
Ministry of Foreign Affairs
Science and Technology Agency
2-2-1 Kasumigaseki,
Chiyoda-ku
Tokyo
Tel.: 03-581-5271
Ministry of International Trade and Industry
1-3-1 Kasumigaseki,
Chiyoda-ku
Tokyo
Tel.: 03-501-1511
Ministry of Transport
2-1-3 Kasumigaseki,
Chiyoda-ku
Tokyo
Tel.: 03-580-3111.
Kuba
Gemäß :
Zuständige Behörde und Kontaktstelle:
Secretaria Ejecutiva para Asuntos Nucleares – SEAN (Executive Secretariat for Nuclear Affairs), Calle 18 A Nr. 4110, entre 41 y 47, Municipio Playa, La Habana, Cuba, Telex Nr. 1837 SEAN, Tel. Nr. 22 3428.
Vereinigten Staaten
U.S. DEPARTMENT OF STATE (leitende Behörde)
Washington, DC 20520, U.S.A.
Telex:
64144
Fax:
(202) 647-6510
Cable:
REUHC
Telephone:
(202) 647-1512
U.S. DEPARTMENT OF ENERGY
Washington, DC 20585, U.S.A.
Telex:
7108220176
Fax:
(202) 586-6783
Cable:
RUE-BBPA
Telephone:
(202) 586-8100
NUCLEAR REGULATORY COMMISSION
Washington, DC 20555, U.S.A.
Telex:
908 142 NRC BHDWSH
Fax:
(301) 492-8187
Telephone:
(301) 951-0550
Weiters ist auch das Büro der US-Vertretung bei den Internationalen Organisationen in Wien, Tel.: (222) 36 31 52, eine verläßliche Kontaktstelle für die Entgegennahme der im Übereinkommen bezeichneten Benachrichtigung und Informationen.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:
DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß in einer Reihe von Staaten nukleare Tätigkeiten durchgeführt werden,
IM HINBLICK DARAUF, daß umfassende Maßnahmen getroffen wurden und werden, um bei nuklearen Tätigkeiten ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten und dadurch nukleare Unfälle zu verhüten sowie die Folgen allenfalls eintretender Unfälle auf ein Mindestmaß zu beschränken,
IN DEM WUNSCH, die internationale Zusammenarbeit bei der sicheren Entwicklung und Nutzung der Kernenergie weiter zu verstärken,
ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, daß die Staaten so früh wie möglich sachdienliche Informationen über nukleare Unfälle übermitteln, damit grenzüberschreitende Strahlungsfolgen auf ein Mindestmaß beschränkt werden können,
IM HINBLICK auf die Nützlichkeit zweiseitiger und mehrseitiger Vereinbarungen über den Informationsaustausch in diesem Bereich,
HABEN folgendes VEREINBART:
Anwendungsbereich
(1) Dieses Übereinkommen findet auf jeden Unfall Anwendung, der die in Absatz 2 genannten Anlagen oder Tätigkeiten eines Vertragsstaates oder seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle unterstehender natürlicher Personen oder anderer Rechtsträger betrifft, bei dem radioaktive Stoffe freigesetzt werden oder werden können und der zu einer internationalen grenzüberschreitenden Freisetzung geführt hat oder führen kann, die für die Sicherheit eines anderen Staates vor Strahlungsfolgen von Bedeutung sein könnte.
(2) Die in Absatz 1 genannten Anlagen und Tätigkeiten sind folgende:
a) jeder Kernreaktor, unabhängig von seinem Standort;
b) jede Anlage des Kernbrennstoffkreislaufs;
c) jede Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle;
d) die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Abfällen;
e) die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Beseitigung und Beförderung von Radioisotopen für landwirtschaftliche, industrielle, medizinische sowie damit zusammenhängende wissenschaftliche Zwecke und Forschungszwecke und
f) die Verwendung von Radioisotopen für die Energiegewinnung in Weltraumgegenständen.
Benachrichtigung und Informationen
Im Fall eines Unfalls nach (im folgenden „nuklearer Unfall“ genannt) wird der in jenem Artikel bezeichnete Vertragsstaat
a) sofort unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation (im folgenden „Organisation“ genannt) die Staaten, die, wie in ausgeführt, physisch betroffen sind oder sein können, sowie die Organisation von dem nuklearen Unfall, seiner Art, dem Zeitpunkt seines Eintretens und gegebenenfalls dem genauen Unfallort benachrichtigen und
b) umgehend den unter Buchstabe a bezeichneten Staaten unmittelbar oder über die Organisation sowie der Organisation die verfügbaren sachdienlichen Informationen nach übermitteln, damit Strahlungsfolgen in diesen Staaten auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Andere nukleare Unfälle
Um die Strahlungsfolgen auf ein Mindestmaß zu beschränken, können die Vertragsstaaten auch bei anderen als den in bezeichneten nuklearen Unfällen eine Benachrichtigung vornehmen.
Aufgaben der Organisation
Die Organisation
a) informiert sofort die Vertragsstaaten, Mitgliedstaaten, anderen Staaten, die, wie in ausgeführt, physisch betroffen sind oder sein können, und in Betracht kommenden internationalen zwischenstaatlichen Organisationen (im folgenden „internationale Organisationen“ genannt) über eine nach Buchstabe a erhaltene Benachrichtigung und
b) übermittelt umgehend jedem Vertragsstaat, jedem Mitgliedstaat oder jeder in Betracht kommenden internationalen Organisation auf Ersuchen die nach Buchstabe b erhaltenen Informationen.
Zu übermittelnde Informationen
(1) Die nach Buchstabe b zu übermittelnden Informationen umfassen folgende Angaben, soweit der benachrichtigende Vertragsstaat darüber verfügt:
a) den Zeitpunkt, gegebenenfalls den genauen Ort und die Art des nuklearen Unfalls;
b) die betroffene Anlage oder Tätigkeit;
c) die vermutete oder festgestellte Ursache und die vorhersehbare Entwicklung des nuklearen Unfalls in bezug auf die grenzüberschreitende Freisetzung radioaktiver Stoffe;
d) die allgemeinen Merkmale der radioaktiven Freisetzung einschließlich, soweit durchführbar und angemessen, der Art, wahrscheinlichen physikalischen und chemischen Form und der Menge, Zusammensetzung und effektiven Höhe der radioaktiven Freisetzung;
e) Informationen über die derzeitigen und vorhergesagten meteorologischen und hydrologischen Bedingungen, die zur Vorhersage der grenzüberschreitenden Freisetzung der radioaktiven Stoffe erforderlich sind;
f) die Ergebnisse der Umweltüberwachung in bezug auf die grenzüberschreitende Freisetzung der radioaktiven Stoffe;
g) die ergriffenen oder geplanten Schutzmaßnahmen außerhalb der betroffenen Anlage;
h) die Vorhersage über das Verhalten der radioaktiven Freisetzung im weiteren Verlauf.
(2) Diese Informationen werden in angemessenen Zeitabständen durch weitere sachdienliche Informationen über die Entwicklung der Notfallsituation einschließlich ihres vorhersehbaren oder tatsächlichen Endes ergänzt.
(3) Die nach Buchstabe b erhaltenen Informationen dürfen uneingeschränkt verwendet werden, sofern der benachrichtigende Vertragsstaat sie nicht vertraulich übermittelt hat.
Konsultationen
Ein Vertragsstaat, der Informationen nach Buchstabe b übermittelt, entspricht, soweit es vernünftigerweise durchführbar ist, umgehend einem Ersuchen eines betroffenen Vertragsstaats um weitere Informationen oder Konsultationen mit dem Ziel, die Strahlungsfolgen in diesem Staat auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Zuständige Behörden und Kontaktstellen
(1) Jeder Vertragsstaat gibt der Organisation und den anderen Vertragsstaaten, unmittelbar oder über die Organisation, seine zuständigen Behörden und eine für die Übermittlung und Entgegennahme der in bezeichneten Benachrichtigung und Informationen verantwortliche Kontaktstelle bekannt. Diese Kontaktstellen und eine Anlaufstelle in der Organisation sind ständig erreichbar.
(2) Jeder Vertragsstaat teilt der Organisation umgehend jede sich etwa ergebende Änderung der in Absatz 1 bezeichneten Informationen mit.
(3) Die Organisation führt ein auf dem neuesten Stand gehaltenes Verzeichnis dieser staatlichen Behörden und Kontaktstellen sowie der Kontaktstellen der in Betracht kommenden internationalen Organisationen und stellt es den Vertragsstaaten und Mitgliedstaaten sowie den in Betracht kommenden internationalen Organisationen zur Verfügung.
Hilfeleistung für Vertragsstaaten
Die Organisation untersucht in Übereinstimmung mit ihren Statuten und auf Ersuchen eines Vertragsstaats, der selbst keine nuklearen Tätigkeiten ausübt und an einen Staat angrenzt, der ein aktives Nuklearprogramm hat, aber nicht Vertragsstaat ist, die Durchführbarkeit und Einrichtung eines geeigneten Systems zur Strahlungsüberwachung, um das Erreichen der Ziele dieses Übereinkommens zu erleichtern.
Zweiseitige und mehrseitige Vereinbarungen
Zur Förderung ihrer gegenseitigen Interessen können Vertragsstaaten, wenn es als zweckmäßig erachtet wird, den Abschluß zweiseitiger oder mehrseitiger Vereinbarungen in Erwägung ziehen, die den Gegenstand dieses Übereinkommens betreffen.
Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften
Dieses Übereinkommen berührt nicht die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus bestehenden internationalen Übereinkünften betreffend die durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten oder aus künftigen internationalen Übereinkünften, die in Übereinstimmung mit Ziel und Zweck des Übereinkommens geschlossen werden.
Beilegung von Streitigkeiten
(1) Im Fall einer Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten oder zwischen einem Vertragsstaat und der Organisation über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens konsultieren die Streitparteien einander mit dem Ziel, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder durch jedes andere für sie annehmbare friedliche Mittel der Beilegung von Streitigkeiten beizulegen.
(2) Kann eine Streitigkeit dieser Art zwischen Vertragsstaaten nicht binnen eines Jahres nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Ersuchen um Konsultation beigelegt werden, so wird sie auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet. Wird eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterworfen und können sich die Streitparteien nicht binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens über die Ausgestaltung des Schiedsverfahrens einigen, so kann eine Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen. Widersprechen Ersuchen der Streitparteien einander, so hat das an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Ersuchen Vorrang.
(3) Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, daß er sich durch eines oder durch beide der in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, für den eine solche Erklärung in Kraft ist, durch ein in Absatz 2 vorgesehenes Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht gebunden.
(4) Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 3 abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Depositär gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, vom 26. September 1986 am Sitz der Internationalen Atomenergie-Organisation in Wien und vom 6. Oktober 1986 am Sitz der Vereinten Nationen in New York bis zu seinem Inkrafttreten oder für die Dauer von zwölf Monaten, falls diese Zeitspanne länger ist, zur Unterzeichnung auf.
(2) Jeder Staat und Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, können ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, entweder durch Unterzeichnung oder durch Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach einer unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgten Unterzeichnung oder durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde zum Ausdruck bringen. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Depositär hinterlegt.
(3) Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem drei Staaten ihre Zustimmung, gebunden zu sein, zum Ausdruck gebracht haben.
(4) Für jeden Staat, der nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens seine Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zustimmung zum Ausdruck gebracht wurde.
(5) a) Dieses Übereinkommen steht internationalen Organisationen und von souveränen Staaten gebildeten Organisationen der regionalen Integration, die für das Aushandeln, den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte betreffend die durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zuständig sind, nach Maßgabe dieses Artikels zum Beitritt offen.
b) Bei Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, handeln diese Organisationen bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten, die dieses Übereinkommen den Vertragsstaaten zuweist, in eigenem Namen.
c) Bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde übermittelt eine solche Organisation dem Depositär eine Erklärung, in der sie den Umfang ihrer Zuständigkeit betreffend die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten angibt.
d) Eine solche Organisation besitzt keine zusätzliche Stimme neben den Stimmen ihrer Mitgliedstaaten.
Vorläufige Anwendung
Ein Staat kann bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt, bevor dieses Übereinkommen für ihn in Kraft tritt, erklären, daß er das Übereinkommen vorläufig anwenden wird.
Änderungen
(1) Ein Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Änderungsvorschlag wird dem Depositär vorgelegt, der ihn sofort an alle anderen Vertragsstaaten weiterleitet.
(2) Ersucht die Mehrheit der Vertragsstaaten den Depositär um Einberufung einer Konferenz zur Prüfung der Änderungsvorschläge, so lädt der Depositär alle Vertragsstaaten zur Teilnahme an dieser Konferenz ein, die frühestens dreißig Tage nach Versenden der Einladungen beginnt. Jede auf der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsstaaten angenommene Änderung wird in einem Protokoll festgehalten, das für alle Vertragsstaaten in Wien und New York zur Unterzeichnung aufliegt.
(3) Das Protokoll tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem drei Staaten ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. Für jeden Staat, der nach Inkrafttreten des Protokolls seine Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zustimmung zum Ausdruck gebracht wurde.
Kündigung
(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang der Notifikation durch den Depositär wirksam.
Depositär
(1) Der Generaldirektor der Organisation ist der Depositär dieses Übereinkommens.
(2) Der Generaldirektor der Organisation notifiziert den Vertragsstaaten und allen anderen Staaten umgehend
a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder eines Änderungsprotokolls;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen oder einem Änderungsprotokoll;
c) jede Erklärung oder Rücknahme einer Erklärung in Übereinstimmung mit ;
d) jede Erklärung über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit ;
e) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben und
f) jede Kündigung nach .
Authentische Texte und beglaubigte Abschriften
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsstaaten und allen anderen Staaten beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das nach zur Unterzeichnung aufliegt, unterschrieben.
ANGENOMMEN von der Generalkonferenz der Internationalen Atomenergie-Organisation auf einer Sondertagung in Wien am 26. September 1986.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. III Nr. 174/2025kundgemacht am 30.10.2025
RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 174/2025 (K – Geltungsbereich)
Geltungsbereich des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen