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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 186/1988

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26.09.1986

Änderung

BGBl. Nr. 587/1988 (K – Geltungsbereich) idF BGBl. III Nr. 221/2016

BGBl. Nr. 382/1989 (K – Geltungsbereich) idF BGBl. III Nr. 221/2016

BGBl. Nr. 446/1989 (K – Geltungsbereich) idF BGBl. III Nr. 221/2016

BGBl. Nr. 76/1991 (K – Geltungsbereich) idF BGBl. III Nr. 221/2016

BGBl. Nr. 13/1995 (K – Geltungsbereich) idF BGBl. III Nr. 221/2016

BGBl. III Nr. 51/2008 (K – Geltungsbereich) idF BGBl. III Nr. 221/2016

BGBl. III Nr. 41/2012 (K – Geltungsbereich) idF BGBl. III Nr. 221/2016

BGBl. III Nr. 221/2016 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 45/2017 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 182/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 47/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 130/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 158/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 152/2021 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 180/2021 (K – Geltungsbereich)

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BGBl. III Nr. 193/2023 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 167/2024 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 174/2025 (K – Geltungsbereich)

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*Ägypten 587/1988 *Albanien III 51/2008 *Algerien 186/1988, 76/1991 *Angola III 51/2008 *Argentinien 76/1991 *Armenien 13/1995 *Australien 186/1988 *Bahrain III 41/2012 *Bangladesch 186/1988 *Belarus 186/1988 *Belgien III 51/2008 *Benin III 182/2019 *Bolivien III 51/2008 *Bosnien-Herzegowina III 51/2008 *Botsuana III 41/2012 *Brasilien 76/1991 *Bulgarien 186/1988, 13/1995 *Burkina Faso III 210/2014 *Chile III 51/2008 *China 186/1988 *Costa Rica 13/1995 *Côte d’Ivoire III 158/2020 *Dänemark 186/1988 *Deutschland/BRD 186/1988, 76/1991 *Deutschland/DDR 186/1988 *Dominikanische R III 41/2012 *Ecuador III 182/2019 *El Salvador III 51/2008 *Eritrea III 47/2020 *Estland 13/1995 *EURATOM III 51/2008 *FAO 76/1991 *Finnland 186/1988 *Frankreich 382/1989 *Gabun III 51/2008 *Georgien III 41/2012 *Ghana III 221/2016 *Griechenland 186/1988, 13/1995 *Guatemala 587/1988 *Indien 186/1988 *Indonesien III 51/2008 *Irak 587/1988 *Iran III 51/2008 *Irland 13/1995 *Island 76/1991 *Israel 382/1989 *Italien 76/1991 *Japan 186/1988 *Jordanien 186/1988 *Jugoslawien 446/1989 *Jugoslawien/BR 13/1995 *Kambodscha III 210/2014 *Kamerun III 51/2008 *Kanada 76/1991 *Kasachstan III 41/2012 *Katar III 51/2008 *Kirgisistan III 174/2025 *Kolumbien III 51/2008 *Kongo III 152/2021 *Korea/DVR 186/1988 *Korea/R 76/1991 *Kroatien 13/1995 *Kuba 13/1995 *Kuwait III 51/2008 *Laos III 210/2014 *Lesotho III 210/2014 *Lettland 13/1995 *Libanon III 51/2008 *Liberia III 167/2024 *Libyen III 41/2012 *Liechtenstein 13/1995 *Litauen III 51/2008 *Luxemburg III 51/2008 *Madagaskar III 45/2017 *Malawi III 31/2022 *Malaysia 186/1988 *Mali III 51/2008 *Marokko III 51/2008 *Mauretanien III 41/2012 *Mauritius 13/1995 *Mexiko 587/1988 *Moldau III 51/2008 *Monaco 446/1989 *Mongolei 186/1988, 76/1991 *Montenegro III 51/2008 *Mosambik III 41/2012 *Myanmar III 51/2008 *Namibia III 130/2020 *Neuseeland 186/1988 *Nicaragua III 51/2008 *Niederlande 186/1988, 13/1995 *Niger III 180/2021 *Nigeria 76/1991 *Nordmazedonien III 51/2008 *Norwegen 186/1988 *Oman III 41/2012 *Pakistan 76/1991 *Panama III 51/2008 *Paraguay III 210/2014 *Peru III 51/2008 *Philippinen III 51/2008 *Polen 186/1988, 587/1988 *Portugal 13/1995 *Ruanda III 152/2021 *Rumänien 76/1991 *Russische F 13/1995 *Saudi-Arabien 76/1991 *Schweden 186/1988 *Schweiz 186/1988, 587/1988 *Senegal III 41/2012 *Serbien III 51/2008 *Simbabwe III 152/2021 *Singapur III 51/2008 *Slowakei 13/1995 *Slowenien 13/1995 *Spanien 76/1991 *Sri Lanka 13/1995 *St. Vincent/Grenadinen III 51/2008 *Südafrika 186/1988 *Syrien III 182/2019 *Tadschikistan III 41/2012 *Tansania III 51/2008 *Thailand 446/1989 *Tschechische R 13/1995 *Tschechoslowakei 186/1988, 13/1995 *Tunesien 382/1989 *Türkei 76/1991 *Turkmenistan III 193/2023 *UdSSR 186/1988 *Ukraine 186/1988 *Ungarn 186/1988, 76/1991 *Uruguay 76/1991 *USA 382/1989 *Usbekistan III 174/2025 *Venezuela III 210/2014 *Vereinigte Arabische Emirate 186/1988 *Vereinigtes Königreich 186/1988, 76/1991 *Vietnam 186/1988 *WHO 587/1988 *WMO 76/1991 *Zypern 382/1989

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(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 174/2025)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. Feber 1988 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem für Österreich mit 20. März 1988 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert, genehmigt oder sind ihm beigetreten:

Australien, Bangladesch, Bulgarien, China, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Indien, Japan, Jordanien, Malaysia, Mongolei, Neuseeland, Norwegen, Schweden, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam und Weißrußland.

Ferner haben folgende Staaten gemäß erklärt, das Übereinkommen vorläufig anzuwenden:

Algerien, Bundesrepublik Deutschland, Griechenland, Demokratische Volksrepublik Korea, Niederlande, Polen, Schweiz und Vereinigtes Königreich.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation bzw. Hinterlegung der Ratifikations-, Beitritts- oder Genehmigungsurkunde Vorbehalte zu erklärt:

China, Deutsche Demokratische Republik, Indien, Malaysia, Südafrika, Sowjetunion, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam und Weißrußland.

Nachstehende Staaten bzw. internationale Organisationen haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer Sprache auf der Website der Internationalen Atomenergie-Organisation unter http://www.iaea.org/resources/treaties/treaties-under-IAEA-auspices abrufbar:

Eritrea, Syrien, Usbekistan

Ägypten

Ägypten ist der Ansicht, daß die den Anwendungsbereich des Übereinkommens behandelnden und 2 im Lichte der offiziellen Erklärungen der Vertreter Chinas, Frankreichs, der Sowjetunion, des Vereinigten Königreiches und der Vereinigten Staaten in bezug auf die Bereitschaft ihrer Regierungen zu sehen sind, auf freiwilliger Basis die Internationale Atomenergie-Organisation und jeden anderen Staat zu benachrichtigen, der durch irgendeinen Unfall betroffen ist, der nicht in des Übereinkommens benannt ist und grenzüberschreitende Strahlungsfolgen haben kann.

Ägypten erklärt, daß es sich durch die in vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten als nicht gebunden erachtet.

Algerien

Anläßlich der Abgabe der Erklärung über die provisorische Anwendung des Übereinkommens hat Algerien nachstehenden Vorbehalt abgegeben:

:

Die Demokratische Volksrepublik Algerien betrachtet sich an keines der im Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden. Die Demokratische Volksrepublik Algerien erklärt, daß die Unterbreitung eines jeden Streitfalles an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung alle Streitparteien erfordert.

Argentinien:

Gemäß betrachtet sich die Republik Argentinien nicht an die in des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden.

Bahrain:

Das Königreich Bahrain erachtet sich an keine der in des Übereinkommens vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden.

Bolivien:

: Streitbeilegung

Bolivien erklärt, dass es sich an keine der beiden in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.

Bulgarien

(Anm.: Vorbehalt zu zurückgezogen mit BGBl. Nr. 13/1995)

El Salvador:

Gemäß dieses Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden, da sie nicht die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes anerkennt.

Eritrea

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie- Organisation (IAEO) hat Eritrea am 13. März 2020 erklärt, sich durch den in vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismus nicht als gebunden zu betrachten.

EURATOM:

Der Generaldirektor der IAEO hat auf Grund einer am 23. Dezember 1991 erhaltenen Notifikation mitgeteilt, daß die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) zum Übereinkommen beitreten wird. Die Gemeinschaft wird jedoch ihre Beitrittsurkunde erst hinterlegen, nachdem alle Unterzeichnerstaaten gem. Art. 102 des EURATOM-Vertrages Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind. Bis dahin wird die Gemeinschaft so handeln, als ob sie an das Übereinkommen gebunden wäre und hat anläßlich dieser Notifikation nachstehende Erklärungen abgegeben:

Im Sinne von

1. Gemäß den Art. l, 2, 5 lit. a, b, c und d und macht die Gemeinschaft, nachdem sie das Einverständnis des Gastgeber-Mitgliedstaates erhalten hat, Mitteilung von Unfällen, die in einer nach des EURATOM-Vertrages errichteten Anlage des Gemeinsamen Forschungszentrums aufgetreten sind.

Solche Anlagen gibt es derzeit in Ispra (Italien), Karlsruhe (Deutschland), Petten (Niederlande) und Geel (Belgien).

2. Die Gemeinschaft erhält mit dem gleichen Recht wie Vertragsstaaten die Informationen gemäß und 4.

3. Die Gemeinschaft ist berechtigt, weitere Informationen oder Konsultationen gem. bei einem Unfall zu verlangen, der das Gebiet eines Mitgliedstaates betreffen könnte.

4. In der gleichen Eigenschaft wie die Vertragsstaaten wird die Gemeinschaft ihre zuständigen Behörden und Kontaktstellen nach bekanntgeben; sie erhält die entsprechenden Mitteilungen von den anderen Parteien.

Im Sinne von

Da gemäß Art. 34 seines Statuts nur Staaten berechtigt sind, als Parteien vor dem Internationalen Gerichtshof aufzutreten, kann die Gemeinschaft nur durch das in des Übereinkommens bezeichnete Schiedsverfahren gebunden sein.

Erklärung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft gemäß des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei Nuklearunfällen:

„Die Gemeinschaft besitzt Zuständigkeiten, die sie mit ihren Mitgliedstaaten teilt, im Bereich der Mitteilung strahlungsbedingter Notfälle, in dem in sowie der relevanten Bestimmungen von Titel II, Kapitel 3 „Gesundheitsschutz“ des Vertrages über die Gründung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft vorgesehenen Ausmaß.“

FAO:

Gemäß erklärt der Generaldirektor der FAO, daß die FAO auf Grund ihres Verfassungsmandats, die weltweite Situation auf dem Gebiet der Sicherstellung von Nahrungsmitteln zu überwachen und zu gewährleisten, dafür zuständig ist, die qualitativen und quantitativen Folgen aller Verseuchungen, einschließlich Radionuklide in Nahrungsmittelvorräten zu bewerten und die Regierungen über die annehmbare Höhe an Radionukliden in Landwirtschafts-, Fischerei- und Forsterzeugnissen, die im Inland oder international in den Handel kommen, zu beraten.

Frankreich

Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde gemäß einen Vorbehalt erklärt, wonach es sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachtet.

Indonesien:

Die Regierung der Republik Indonesien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des dieses Übereinkommens gebunden und vertritt den Standpunkt, dass jede Streitigkeit im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens nur mit Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof oder einem Schiedsverfahren unterbreitet werden kann.

Irak

Der Irak erklärt einen Vorbehalt in bezug auf die in des Übereinkommens enthaltene Bestimmung betreffend die Verpflichtung zur Annahme der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder vom Generalsekretär der Vereinten Nationen bestellten Schiedsrichter.

Iran:

Gemäß des Übereinkommens erklärt hiermit die Regierung der Islamischen Republik Iran, dass sie sich nicht an die Bestimmungen von gebunden erachtet.

Israel

Israel hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde gemäß einen Vorbehalt erklärt, wonach es sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachtet.

Italien:

Die Italienische Regierung, erklärt, daß die Bestimmungen in insofern nicht zufriedenstellend sind, da sie die Vertragspartei verpflichten, nur Unfälle zu melden, bei denen radioaktive Stoffe freigesetzt werden, die eine internationale Grenze überschreiten könnten oder überschritten haben oder die andere Auswirkungen, die außerhalb deren Hoheitsgewalt oder Kontrolle liegen, zur Folge haben könnten.

Die Italienische Regierung ist der Ansicht, daß jeder Unfall gemeldet werden sollte, auch jene, deren Auswirkungen sich auf das Gebiet des betroffenen Staates beschränken.

Kuba:

Gemäß erklärt Kuba, daß es sich nicht an das in Abs. 2 vorgesehene Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden erachtet.

Mauritius:

Mauritius bedauert, daß sich der Anwendungsbereich des Übereinkommens nicht auch auf nukleare Notfälle infolge militärischer Tätigkeiten, bei denen atomare Waffen beteiligt sind, bezieht, da doch die möglichen grenzüberschreitenden Strahlungsfolgen gleichermaßen schädlich seien.

Gemäß erachtet sich Mauritius nicht an die Bestimmungen des gebunden.

Monaco

Monaco hat anläßlich der Hinterlegung der Genehmigungs- bzw. Ratifikationsurkunde gemäß einen Vorbehalt erklärt, wonach es sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachtet.

Mongolei

(Anm.: Vorbehalt zu zurückgezogen mit BGBl. Nr. 76/1991)

Myanmar:

Die Regierung der Union von Myanmar erklärt, dass sie sich an keine der in vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.

Namibia

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) hat Namibia am 27. Juli 2020 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen hinterlegt und hiebei gemäß des Übereinkommens erklärt, dass es sich durch die in vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht gebunden erachtet.

Nicaragua:

Gemäß des Übereinkommens erachtet sich Nicaragua an keine der in des Übereinkommens vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden.

Oman:

Gemäß des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei Nuklearunfällen erachtet sich das Sultanat Oman nicht an die in vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden.

Pakistan:

Die Islamische Republik Pakistan betrachtet sich nicht an die Bestimmungen des gebunden, der die Möglichkeit vorsieht, eine Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten und erklärt, daß für die Unterbreitung eines jeden internationalen Streitfalles an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller betroffenen Parteien erforderlich ist.

Peru:

Gemäß erklärt die Regierung der Republik Peru, dass sie sich an keine der in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.

Polen

Polen erachtet sich durch die Bestimmungen des des Übereinkommens als nicht gebunden.

Rumänien:

Rumänien betrachtet sich nicht an die Bestimmungen des des Übereinkommens gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung eines jeden internationalen Streitfalles hinsichtlich Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller Streitparteien erfordert.

Saudi-Arabien:

1. Die Regierung des Königreiches Saudi-Arabien, daß die Bestimmungen in insofern nicht zufriedenstellend sind, da sie die Vertragsstaaten verpflichten nur jene Unfälle, bei denen radioaktiver Stoff freigesetzt wurde, zu melden, der internationale Grenzen überschritten hatte oder überschreiten könnte oder solche, deren Auswirkungen außerhalb ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle liegen. Die Regierung des Königreiches Saudi-Arabien ist der Ansicht, daß alle Unfälle gemeldet werden sollten einschließlich jener, bei denen sich die Folgen nur auf das Gebiet des betroffenen Staates beschränken, ungeachtet der Ursache des Unfalls, sei es eine zivile oder eine militärische, einschließlich Unfällen, die auf Kernwaffen oder Kernwaffenversuche zurückzuführen sind, da grenzüberschreitende Folgen jeglicher Art, die für die Sicherheit von Bedeutung sind, ohne Unterschied Schäden für alle verursachen könnten.

2. Gemäß erklärt die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien, daß es sich nicht an die in Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden betrachtet.

Spanien:

Das Königreich Spanien betrachtet sich nicht an die in des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden.

Sri Lanka:

Sri Lanka ist der Ansicht, daß der den Anwendungsbereich des Übereinkommens behandelnde Art. l im Lichte der offiziellen Erklärungen der Vertreter Chinas, Frankreichs, der Russischen Föderation, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten in bezug auf die Bereitschaft ihrer Regierung zu sehen ist, auf freiwilliger Basis die Internationale Atomenergie-Organisation und jeden anderen Staat zu benachrichtigen, der durch irgendeinen Unfall betroffen ist, der nicht in Art. l des Übereinkommens benannt ist und grenzüberschreitende Strahlungsfolgen haben kann.

Thailand

Thailand hat anläßlich der Hinterlegung der Genehmigungs- bzw. Ratifikationsurkunde gemäß einen Vorbehalt erklärt, wonach es sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachtet.

Tschechoslowakei

(Anm.: Vorbehalt zu zurückgezogen mit BGBl. Nr. 13/1995)

Türkei:

Hiemit erklärt die Türkei gemäß , daß sie sich nicht an die Bestimmungen des des Übereinkommens gebunden betrachtet.

Ungarn

(Anm.: Vorbehalt zu zurückgezogen mit BGBl. Nr. 76/1991)

Venezuela

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Venezuela folgenden Vorbehalt erklärt:

„Gemäß des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei Nuklearunfällen erklärt die Bolivarische Republik Venezuela, dass sie sich an keine der in des Übereinkommens vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.“

Vereinigte Staaten

Vereinigten Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde gemäß einen Vorbehalt erklärt, wonach sie sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachten.

Vereinigtes Königreich:

Unter Bezugnahme auf des Übereinkommens bekräftigt die Regierung des Vereinigten Königreichs und wie auch der Energieminister des Vereinigten Königreiches in seiner Rede anläßlich der Sondertagung der Generalkonferenz am 24. September 1986 erklärte, daß bei einem Unfall bei militärischen Anlagen oder Einrichtungen das Vereinigte Königreich die IAEO und davon betroffene Staaten ebenfalls verständigen würde, obwohl er nicht unter die in des Übereinkommens angeführte Art fällt, jedoch die in diesem Artikel angeführten Folgen hatte oder haben könnte.

WHO

In Übereinstimmung mit erklärt der Generaldirektor von WHO, daß die Weltgesundheitsorganisation dafür zuständig ist, als die leitende und koordinierende Behörde im internationalen Gesundheitswesen in den durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zu fungieren und diesbezügliche Hilfe auf Ersuchen oder mit Zustimmung von Regierungen zu leisten, unbeschadet der nationalen Zuständigkeit eines jeden ihrer Mitgliedstaaten.

WMO:

Ich, der Unterfertigte, Prof. G. O. P. Obasi, Generalsekretär der Weltorganisation für Meteorologie, erkläre in Übereinstimmung mit des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen, angenommen in Wien am 26. September 1986, daß die WMO hinsichtlich Verhandlung, Abschluß und Anwendung internationaler Übereinkommen in Angelegenheiten, die durch dieses Übereinkommen gedeckt sind, in dem Ausmaß zuständig ist, um die Ziele der Organisation, wie diese in der Konvention der Meteorologischen Weltorganisation dargelegt sind, zu verwirklichen.

Folgende Staaten haben zuständige Behörden bzw. Kontaktstellen gemäß notifiziert:

BANGLADESCH

Chairman Nuclear Safety Committee Bangladesh Atomic Energy Commission P.O. Box No. 158, Ramna Dhaka BANGLADESH Telegrammadresse: BANGLATOM, DHAKA

Tel.:

Büro:

501610

500387

Wohnung:

407056

380647

DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK

Zuständige Behörde und Kontaktstelle:

The National Board for Atomic Safety and Radiation Protection of the German Democratic Republic.

FINNLAND

The Finnish Centre for Radiation and Nuclear Safety P.O. Box 268 00101 Helsinki Tel.: 61671, 544722 Telex: 126050 fcrns

Irland:

Gemäß

Kontaktstelle für die Entgegennahme einer Benachrichtigung:

Garda Siochana Communications Room, Dublin Castle, Dublin 2, Telefonnummern (24 Stunden pro Tag): Zentrale: 01-781122, zuständiger Inspektor: 01-754058, Telex Nrn. 93500, 93889.

Zuständige Behörde/Kontaktstelle für die Ausstellung einer Benachrichtigung:

Nuclear Energy Board, 3 Clonskeagh Square, Clonskeagh Road, Dublin 14, Telf. Nr. 01-697766, Telex Nr. 30610, Fax Nr. 697437.

JAPAN

Kontaktstellen:

Ministry of Foreign Affairs 2-2-1 Kasumigaseki, Chiyoda-ku Tokyo

Tel.: 03-581-3518 (Division of Nuclear Energy) 03-581-0753 (abends und an Feiertagen) Telex: J22350 Facs.: 592-1588 (abends und an Feiertagen)

Zuständige Behörden:

Ministry of Foreign Affairs Science and Technology Agency 2-2-1 Kasumigaseki, Chiyoda-ku Tokyo Tel.: 03-581-5271

Ministry of International Trade and Industry 1-3-1 Kasumigaseki, Chiyoda-ku Tokyo Tel.: 03-501-1511

Ministry of Transport 2-1-3 Kasumigaseki, Chiyoda-ku Tokyo

Tel.: 03-580-3111.

Kuba

Gemäß :

Zuständige Behörde und Kontaktstelle:

Secretaria Ejecutiva para Asuntos Nucleares – SEAN (Executive Secretariat for Nuclear Affairs), Calle 18 A Nr. 4110, entre 41 y 47, Municipio Playa, La Habana, Cuba, Telex Nr. 1837 SEAN, Tel. Nr. 22 3428.

Vereinigten Staaten

U.S. DEPARTMENT OF STATE (leitende Behörde)

Washington, DC 20520, U.S.A.

 

Telex:

64144

 

Fax:

(202) 647-6510

 

Cable:

REUHC

 

Telephone:

(202) 647-1512

 

 

 

U.S. DEPARTMENT OF ENERGY

Washington, DC 20585, U.S.A.

 

Telex:

7108220176

 

Fax:

(202) 586-6783

 

Cable:

RUE-BBPA

 

Telephone:

(202) 586-8100

 

 

 

NUCLEAR REGULATORY COMMISSION

Washington, DC 20555, U.S.A.

 

Telex:

908 142 NRC BHDWSH

 

Fax:

(301) 492-8187

 

Telephone:

(301) 951-0550

Weiters ist auch das Büro der US-Vertretung bei den Internationalen Organisationen in Wien, Tel.: (222) 36 31 52, eine verläßliche Kontaktstelle für die Entgegennahme der im Übereinkommen bezeichneten Benachrichtigung und Informationen.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß in einer Reihe von Staaten nukleare Tätigkeiten durchgeführt werden,

IM HINBLICK DARAUF, daß umfassende Maßnahmen getroffen wurden und werden, um bei nuklearen Tätigkeiten ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten und dadurch nukleare Unfälle zu verhüten sowie die Folgen allenfalls eintretender Unfälle auf ein Mindestmaß zu beschränken,

IN DEM WUNSCH, die internationale Zusammenarbeit bei der sicheren Entwicklung und Nutzung der Kernenergie weiter zu verstärken,

ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, daß die Staaten so früh wie möglich sachdienliche Informationen über nukleare Unfälle übermitteln, damit grenzüberschreitende Strahlungsfolgen auf ein Mindestmaß beschränkt werden können,

IM HINBLICK auf die Nützlichkeit zweiseitiger und mehrseitiger Vereinbarungen über den Informationsaustausch in diesem Bereich,

HABEN folgendes VEREINBART:

Anwendungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen findet auf jeden Unfall Anwendung, der die in Absatz 2 genannten Anlagen oder Tätigkeiten eines Vertragsstaates oder seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle unterstehender natürlicher Personen oder anderer Rechtsträger betrifft, bei dem radioaktive Stoffe freigesetzt werden oder werden können und der zu einer internationalen grenzüberschreitenden Freisetzung geführt hat oder führen kann, die für die Sicherheit eines anderen Staates vor Strahlungsfolgen von Bedeutung sein könnte.

(2) Die in Absatz 1 genannten Anlagen und Tätigkeiten sind folgende:

a) jeder Kernreaktor, unabhängig von seinem Standort;

b) jede Anlage des Kernbrennstoffkreislaufs;

c) jede Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle;

d) die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Abfällen;

e) die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Beseitigung und Beförderung von Radioisotopen für landwirtschaftliche, industrielle, medizinische sowie damit zusammenhängende wissenschaftliche Zwecke und Forschungszwecke und

f) die Verwendung von Radioisotopen für die Energiegewinnung in Weltraumgegenständen.

Benachrichtigung und Informationen

Im Fall eines Unfalls nach (im folgenden „nuklearer Unfall“ genannt) wird der in jenem Artikel bezeichnete Vertragsstaat

a) sofort unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation (im folgenden „Organisation“ genannt) die Staaten, die, wie in ausgeführt, physisch betroffen sind oder sein können, sowie die Organisation von dem nuklearen Unfall, seiner Art, dem Zeitpunkt seines Eintretens und gegebenenfalls dem genauen Unfallort benachrichtigen und

b) umgehend den unter Buchstabe a bezeichneten Staaten unmittelbar oder über die Organisation sowie der Organisation die verfügbaren sachdienlichen Informationen nach übermitteln, damit Strahlungsfolgen in diesen Staaten auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Andere nukleare Unfälle

Um die Strahlungsfolgen auf ein Mindestmaß zu beschränken, können die Vertragsstaaten auch bei anderen als den in bezeichneten nuklearen Unfällen eine Benachrichtigung vornehmen.

Aufgaben der Organisation

Die Organisation

a) informiert sofort die Vertragsstaaten, Mitgliedstaaten, anderen Staaten, die, wie in ausgeführt, physisch betroffen sind oder sein können, und in Betracht kommenden internationalen zwischenstaatlichen Organisationen (im folgenden „internationale Organisationen“ genannt) über eine nach Buchstabe a erhaltene Benachrichtigung und

b) übermittelt umgehend jedem Vertragsstaat, jedem Mitgliedstaat oder jeder in Betracht kommenden internationalen Organisation auf Ersuchen die nach Buchstabe b erhaltenen Informationen.

Zu übermittelnde Informationen

(1) Die nach Buchstabe b zu übermittelnden Informationen umfassen folgende Angaben, soweit der benachrichtigende Vertragsstaat darüber verfügt:

a) den Zeitpunkt, gegebenenfalls den genauen Ort und die Art des nuklearen Unfalls;

b) die betroffene Anlage oder Tätigkeit;

c) die vermutete oder festgestellte Ursache und die vorhersehbare Entwicklung des nuklearen Unfalls in bezug auf die grenzüberschreitende Freisetzung radioaktiver Stoffe;

d) die allgemeinen Merkmale der radioaktiven Freisetzung einschließlich, soweit durchführbar und angemessen, der Art, wahrscheinlichen physikalischen und chemischen Form und der Menge, Zusammensetzung und effektiven Höhe der radioaktiven Freisetzung;

e) Informationen über die derzeitigen und vorhergesagten meteorologischen und hydrologischen Bedingungen, die zur Vorhersage der grenzüberschreitenden Freisetzung der radioaktiven Stoffe erforderlich sind;

f) die Ergebnisse der Umweltüberwachung in bezug auf die grenzüberschreitende Freisetzung der radioaktiven Stoffe;

g) die ergriffenen oder geplanten Schutzmaßnahmen außerhalb der betroffenen Anlage;

h) die Vorhersage über das Verhalten der radioaktiven Freisetzung im weiteren Verlauf.

(2) Diese Informationen werden in angemessenen Zeitabständen durch weitere sachdienliche Informationen über die Entwicklung der Notfallsituation einschließlich ihres vorhersehbaren oder tatsächlichen Endes ergänzt.

(3) Die nach Buchstabe b erhaltenen Informationen dürfen uneingeschränkt verwendet werden, sofern der benachrichtigende Vertragsstaat sie nicht vertraulich übermittelt hat.

Konsultationen

Ein Vertragsstaat, der Informationen nach Buchstabe b übermittelt, entspricht, soweit es vernünftigerweise durchführbar ist, umgehend einem Ersuchen eines betroffenen Vertragsstaats um weitere Informationen oder Konsultationen mit dem Ziel, die Strahlungsfolgen in diesem Staat auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Zuständige Behörden und Kontaktstellen

(1) Jeder Vertragsstaat gibt der Organisation und den anderen Vertragsstaaten, unmittelbar oder über die Organisation, seine zuständigen Behörden und eine für die Übermittlung und Entgegennahme der in bezeichneten Benachrichtigung und Informationen verantwortliche Kontaktstelle bekannt. Diese Kontaktstellen und eine Anlaufstelle in der Organisation sind ständig erreichbar.

(2) Jeder Vertragsstaat teilt der Organisation umgehend jede sich etwa ergebende Änderung der in Absatz 1 bezeichneten Informationen mit.

(3) Die Organisation führt ein auf dem neuesten Stand gehaltenes Verzeichnis dieser staatlichen Behörden und Kontaktstellen sowie der Kontaktstellen der in Betracht kommenden internationalen Organisationen und stellt es den Vertragsstaaten und Mitgliedstaaten sowie den in Betracht kommenden internationalen Organisationen zur Verfügung.

Hilfeleistung für Vertragsstaaten

Die Organisation untersucht in Übereinstimmung mit ihren Statuten und auf Ersuchen eines Vertragsstaats, der selbst keine nuklearen Tätigkeiten ausübt und an einen Staat angrenzt, der ein aktives Nuklearprogramm hat, aber nicht Vertragsstaat ist, die Durchführbarkeit und Einrichtung eines geeigneten Systems zur Strahlungsüberwachung, um das Erreichen der Ziele dieses Übereinkommens zu erleichtern.

Zweiseitige und mehrseitige Vereinbarungen

Zur Förderung ihrer gegenseitigen Interessen können Vertragsstaaten, wenn es als zweckmäßig erachtet wird, den Abschluß zweiseitiger oder mehrseitiger Vereinbarungen in Erwägung ziehen, die den Gegenstand dieses Übereinkommens betreffen.

Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften

Dieses Übereinkommen berührt nicht die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus bestehenden internationalen Übereinkünften betreffend die durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten oder aus künftigen internationalen Übereinkünften, die in Übereinstimmung mit Ziel und Zweck des Übereinkommens geschlossen werden.

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Im Fall einer Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten oder zwischen einem Vertragsstaat und der Organisation über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens konsultieren die Streitparteien einander mit dem Ziel, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder durch jedes andere für sie annehmbare friedliche Mittel der Beilegung von Streitigkeiten beizulegen.

(2) Kann eine Streitigkeit dieser Art zwischen Vertragsstaaten nicht binnen eines Jahres nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Ersuchen um Konsultation beigelegt werden, so wird sie auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet. Wird eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterworfen und können sich die Streitparteien nicht binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens über die Ausgestaltung des Schiedsverfahrens einigen, so kann eine Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen. Widersprechen Ersuchen der Streitparteien einander, so hat das an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Ersuchen Vorrang.

(3) Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, daß er sich durch eines oder durch beide der in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, für den eine solche Erklärung in Kraft ist, durch ein in Absatz 2 vorgesehenes Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht gebunden.

(4) Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 3 abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Depositär gerichtete Notifikation zurücknehmen.

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, vom 26. September 1986 am Sitz der Internationalen Atomenergie-Organisation in Wien und vom 6. Oktober 1986 am Sitz der Vereinten Nationen in New York bis zu seinem Inkrafttreten oder für die Dauer von zwölf Monaten, falls diese Zeitspanne länger ist, zur Unterzeichnung auf.

(2) Jeder Staat und Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, können ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, entweder durch Unterzeichnung oder durch Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach einer unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgten Unterzeichnung oder durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde zum Ausdruck bringen. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Depositär hinterlegt.

(3) Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem drei Staaten ihre Zustimmung, gebunden zu sein, zum Ausdruck gebracht haben.

(4) Für jeden Staat, der nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens seine Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zustimmung zum Ausdruck gebracht wurde.

(5) a) Dieses Übereinkommen steht internationalen Organisationen und von souveränen Staaten gebildeten Organisationen der regionalen Integration, die für das Aushandeln, den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte betreffend die durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zuständig sind, nach Maßgabe dieses Artikels zum Beitritt offen.

b) Bei Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, handeln diese Organisationen bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten, die dieses Übereinkommen den Vertragsstaaten zuweist, in eigenem Namen.

c) Bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde übermittelt eine solche Organisation dem Depositär eine Erklärung, in der sie den Umfang ihrer Zuständigkeit betreffend die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten angibt.

d) Eine solche Organisation besitzt keine zusätzliche Stimme neben den Stimmen ihrer Mitgliedstaaten.

Vorläufige Anwendung

Ein Staat kann bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt, bevor dieses Übereinkommen für ihn in Kraft tritt, erklären, daß er das Übereinkommen vorläufig anwenden wird.

Änderungen

(1) Ein Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Änderungsvorschlag wird dem Depositär vorgelegt, der ihn sofort an alle anderen Vertragsstaaten weiterleitet.

(2) Ersucht die Mehrheit der Vertragsstaaten den Depositär um Einberufung einer Konferenz zur Prüfung der Änderungsvorschläge, so lädt der Depositär alle Vertragsstaaten zur Teilnahme an dieser Konferenz ein, die frühestens dreißig Tage nach Versenden der Einladungen beginnt. Jede auf der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsstaaten angenommene Änderung wird in einem Protokoll festgehalten, das für alle Vertragsstaaten in Wien und New York zur Unterzeichnung aufliegt.

(3) Das Protokoll tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem drei Staaten ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. Für jeden Staat, der nach Inkrafttreten des Protokolls seine Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zustimmung zum Ausdruck gebracht wurde.

Kündigung

(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang der Notifikation durch den Depositär wirksam.

Depositär

(1) Der Generaldirektor der Organisation ist der Depositär dieses Übereinkommens.

(2) Der Generaldirektor der Organisation notifiziert den Vertragsstaaten und allen anderen Staaten umgehend

a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder eines Änderungsprotokolls;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen oder einem Änderungsprotokoll;

c) jede Erklärung oder Rücknahme einer Erklärung in Übereinstimmung mit ;

d) jede Erklärung über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit ;

e) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben und

f) jede Kündigung nach .

Authentische Texte und beglaubigte Abschriften

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsstaaten und allen anderen Staaten beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das nach zur Unterzeichnung aufliegt, unterschrieben.

ANGENOMMEN von der Generalkonferenz der Internationalen Atomenergie-Organisation auf einer Sondertagung in Wien am 26. September 1986.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 174/2025kundgemacht am 30.10.2025

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 174/2025 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

BGBl. III Nr. 174/2025

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 167/2024kundgemacht am 24.10.2024

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 167/2024 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

BGBl. III Nr. 167/2024

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 193/2023kundgemacht am 05.12.2023

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 193/2023 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

BGBl. III Nr. 193/2023

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 31/2022kundgemacht am 10.03.2022

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 31/2022 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

BGBl. III Nr. 31/2022

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 180/2021kundgemacht am 06.12.2021

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 180/2021 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

BGBl. III Nr. 180/2021

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 152/2021kundgemacht am 07.10.2021

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 152/2021 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

BGBl. III Nr. 152/2021

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 158/2020kundgemacht am 07.10.2020

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 158/2020 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

BGBl. III Nr. 158/2020

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 130/2020kundgemacht am 28.08.2020

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 130/2020 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

BGBl. III Nr. 130/2020

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 47/2020kundgemacht am 24.04.2020

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 47/2020 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

BGBl. III Nr. 47/2020

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 182/2019kundgemacht am 23.10.2019

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 182/2019 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

BGBl. III Nr. 182/2019

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 45/2017kundgemacht am 22.03.2017

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 45/2017 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

BGBl. III Nr. 45/2017

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 221/2016kundgemacht am 21.12.2016

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 221/2016 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

BGBl. III Nr. 221/2016

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 210/2014kundgemacht am 05.11.2014

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 210/2014 (K – Geltungsbereich) idF BGBl. III Nr. 221/2016

Geltungsbereich des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei Nuklearunfällen

BGBl. III Nr. 210/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 41/2012kundgemacht am 20.02.2012

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 41/2012 (K – Geltungsbereich) idF BGBl. III Nr. 221/2016

Geltungsbereich des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei Nuklearunfällen

BGBl. III Nr. 41/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 51/2008kundgemacht am 23.04.2008

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 51/2008 (K – Geltungsbereich) idF BGBl. III Nr. 221/2016

Geltungsbereich des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei Nuklearunfällen

BGBl. III Nr. 51/2008

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. Nr. 13/1995

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 13/1995 (K – Geltungsbereich) idF BGBl. III Nr. 221/2016

BGBl. Nr. 13/1995

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 76/1991

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 76/1991 (K – Geltungsbereich) idF BGBl. III Nr. 221/2016

BGBl. Nr. 76/1991

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 446/1989

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 446/1989 (K – Geltungsbereich) idF BGBl. III Nr. 221/2016

BGBl. Nr. 446/1989

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 382/1989

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 382/1989 (K – Geltungsbereich) idF BGBl. III Nr. 221/2016

BGBl. Nr. 382/1989

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 587/1988

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 587/1988 (K – Geltungsbereich) idF BGBl. III Nr. 221/2016

BGBl. Nr. 587/1988

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 186/1988 · Stammfassung

Fassungen ab: 20.03.1988

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 11, Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art. 17

BGBl. Nr. 186/1988

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