Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kündigung

(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang der Notifikation durch den Depositär wirksam.