Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgaben der Organisation

Die Organisation

a) informiert sofort die Vertragsstaaten, Mitgliedstaaten, anderen Staaten, die, wie in ausgeführt, physisch betroffen sind oder sein können, und in Betracht kommenden internationalen zwischenstaatlichen Organisationen (im folgenden „internationale Organisationen“ genannt) über eine nach Buchstabe a erhaltene Benachrichtigung und

b) übermittelt umgehend jedem Vertragsstaat, jedem Mitgliedstaat oder jeder in Betracht kommenden internationalen Organisation auf Ersuchen die nach Buchstabe b erhaltenen Informationen.