Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Konsultationen

Ein Vertragsstaat, der Informationen nach Buchstabe b übermittelt, entspricht, soweit es vernünftigerweise durchführbar ist, umgehend einem Ersuchen eines betroffenen Vertragsstaats um weitere Informationen oder Konsultationen mit dem Ziel, die Strahlungsfolgen in diesem Staat auf ein Mindestmaß zu beschränken.