Anordnung des Freiheitsentzugs an einem anderen Ort als einer Haftanstalt
Die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß dem Ersuchen gemäß Buchstabe a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens oder Buchstabe a des Benelux-Übereinkommens eine Anordnung der Justizbehörden des ersuchenden Mitgliedstaates beigefügt wurde, den Freiheitsentzug an einem anderen Ort als einer Haftanstalt vorzunehmen.
Beachte: Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).
