Politische strafbare Handlungen
(1) Für die Zwecke der Anwendung dieses Übereinkommens wird keine strafbare Handlung vom ersuchten Mitgliedstaat als politische strafbare Handlung, als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende strafbare Handlung angesehen.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach erklären, daß er Absatz 1 nur im Zusammenhang mit
a) strafbaren Handlungen nach und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und
b) den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllenden Handlungen, die dem in beschriebenen Verhalten entsprechen und die darauf gerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zu begehen,
anwendet.
(3) des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus bleiben unberührt.
(4) Vorbehalte nach des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus gelten nicht für die Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten.
Beachte: Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).
