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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: 1. Das Übereinkommen wurde gemäß seinem ab 11.7.2001 angewendet.

2. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. III Nr. 143/2001

Weitere Inhalte

27.09.1996

Änderung

BGBl. III Nr. 255/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 80/2002 (K – Geltungsbereich)

BGBl. I Nr. 36/2004 (NR: GP XXII RV 370 AB 439 S. 56. BR: 7002 AB 7033 S. 707.)

BGBl. III Nr. 79/2006 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 187/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 190/2019 (K über IDAT)

BGBl. I Nr. 20/2020 (NR: GP XXVII RV 52 AB 93 S. 19. BR: AB 10290 S. 904.)

[CELEX-Nr. 32016L0680, 32016L0800, 32016L1919]

Weitere Inhalte

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Weitere Inhalte

*Belgien III 255/2001, III 190/2019 *Dänemark III 143/2001, III 190/2019 *Deutschland III 143/2001, III 190/2019 *Estland III 79/2006, III 190/2019 *Finnland III 143/2001, III 190/2019 *Frankreich III 79/2006, III 190/2019 *Griechenland III 79/2006, III 190/2019 *Irland III 79/2006, III 190/2019 *Italien III 187/2019, III 190/2019 *Lettland III 79/2006, III 190/2019 *Litauen III 79/2006, III 190/2019 *Luxemburg III 255/2001, III 190/2019 *Niederlande III 143/2001, III 187/2019, III 190/2019 *Polen III 187/2019, III 190/2019 *Portugal III 143/2001, III 190/2019 *Schweden III 255/2001, III 190/2019 *Slowenien III 187/2019, III 190/2019 *Spanien III 143/2001, III 190/2019 *Vereinigtes Königreich III 80/2002, III 190/2019 *Zypern III 79/2006, III 190/2019

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Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang, Vorbehalten, Erklärungen und Mitteilung der Republik Österreich wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Übereinkommen in seiner dänischen, englischen, finnischen, französischen, gälischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Textfassung dadurch kundzumachen, dass diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.

Weitere Inhalte

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 190/2019)

Gemeinsame Erklärung zum Asylrecht

Die Mitgliedstaaten erklären, daß dieses Übereinkommen das Asylrecht, wie es durch ihre jeweiligen Verfassungen anerkannt ist, sowie die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, ergänzt durch das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen und durch das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge durch diese Mitgliedstaaten unberührt läßt.

Erklärung Dänemarks, Finnlands und Schwedens zu des Übereinkommens

Dänemark, Finnland und Schweden bekräftigen, dass sie – wie im Laufe der Verhandlungen über ihren Beitritt zu den Schengener Übereinkommen mitgeteilt – ihre Erklärungen nach des Europäischen Auslieferungsübereinkommens gegenüber den anderen Mitgliedstaaten, die eine Gleichbehandlung sicherstellen, nicht als Grund für die Verweigerung der Auslieferung von Staatsangehörigen nichtnordischer Staaten geltend machen werden.

Erklärung zum Begriff „Staatsangehörige“

Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten sich verpflichten, das Übereinkommen des Europarates vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen auf die Staatsangehörigen der einzelnen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 des genannten Übereinkommens anzuwenden.

Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung der Mitgliedstaaten wird unbeschadet der Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 des vorliegenden Übereinkommens eingegangen.

Erklärung Griechenlands zu

Griechenland legt unter dem Blickwinkel von dessen Absatz 3 aus. Bei dieser Auslegungsweise wird die Einhaltung der Bestimmungen der griechischen Verfassung gewährleistet, welche

– die Auslieferung eines Ausländers, der wegen seines Einsatzes für die Freiheit verfolgt wird, ausdrücklich verbieten und

– zwischen politischen und sogenannten gemischten strafbaren Handlungen unterscheiden, für die eine andere Regelung als für politische strafbare Handlungen gilt.

Erklärung Portugals betreffend die Auslieferung in Fällen, in denen die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung mit einer lebenslangen Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht ist

Portugal, das einen Vorbehalt zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen von 1957 eingelegt hat, wonach es die Auslieferung in Fällen, in denen die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung mit einer lebenslangen Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht ist, nicht bewilligt, erklärt, daß es die Auslieferung wegen einer strafbaren Handlung, die mit einer derartigen Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht ist, unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der portugiesischen Verfassung in der Auslegung durch das portugiesische Verfassungsgericht nur dann bewilligt, wenn es die von dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenen Zusicherungen für ausreichend erachtet, wonach dieser nach seinen Rechtsvorschriften und gemäß seiner Strafvollstreckungspraxis alle Vollstreckungserleichterungen fördert, die zugunsten der auszuliefernden Person vorgesehen werden können.

Portugal bekräftigt die Gültigkeit der Verpflichtungen, die es im Rahmen der geltenden internationalen Übereinkünfte, denen es angehört, und insbesondere im Rahmen des Artikels 5 des Übereinkommens über den Beitritt Portugals zum Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen eingegangen ist.

Erklärung des Rates zu den Folgemaßnahmen

Der Rat erklärt,

a) daß er es für zweckmäßig hält,

– die Umsetzung dieses Übereinkommens,

– das Funktionieren dieses Übereinkommens nach dessen Inkrafttreten,

– die Befugnis der Mitgliedstaaten, die im Rahmen dieses Übereinkommens eingelegten Vorbehalte im Hinblick auf eine Erleichterung der Auslieferungsbedingungen zu ändern oder sie aufzuheben,

– das Funktionieren der Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in genereller Hinsicht anhand der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen regelmäßig zu überprüfen;

b) daß er ein Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens die Frage einer Übertragung der Zuständigkeit auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften prüfen wird.

Vorbehalt der Republik Österreich zu gemäß

Die Republik Österreich behält sich das Recht vor, Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Handlung nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist.

Vorbehalt der Republik Österreich zu gemäß

Die Republik Österreich erklärt, nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und solchen strafbaren Handlungen anzuwenden, die den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllen, dem in beschriebenen Verhalten entsprechen und darauf gerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zu begehen.

Vorbehalt der Republik Österreich zu gemäß

Gemäß § 12 Abs. 1 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes ist die Auslieferung österreichischer Staatsbürger unzulässig. Diese Bestimmung steht im Verfassungsrang. Österreich wird daher die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht bewilligen.

Erklärung der Republik Österreich gemäß

Die Republik Österreich erklärt, in ihren Beziehungen zu allen anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Zustimmung nach des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 als erteilt anzusehen, sofern nicht anlässlich der Bewilligung der Auslieferung in einem Einzelfall etwas anderes mitgeteilt wird.

Erklärung der Republik Österreich gemäß

Die Republik Österreich erklärt, dass in ihren Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Justizbehörden, bei denen das Auslieferungsverfahren anhängig ist, unmittelbar um die in des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehene Ergänzung der Unterlagen ersuchen können.

Für die Anforderung, die Übermittlung und die Entgegennahme dieser ergänzenden Unterlagen sind in Österreich die Landesgerichte zuständig.

Erklärung der Republik Österreich gemäß

Die Republik Österreich erklärt, dass dieses Übereinkommen gegenüber denjenigen Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, neunzig Tage nach Hinterlegung der Erklärung anwendbar wird.

Mitteilung der Republik Österreich gemäß

Zentrale Behörde im Sinne des ist das Bundesministerium für Justiz.

Die Notifikation gemäß des Übereinkommens wurde am 12. April 2001 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen angenommen und hiebei Erklärungen gemäß dessen abgegeben:

Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Finnland, Niederlande, Portugal, Spanien.

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hat ferner mitgeteilt, dass das Übereinkommen gemäß seinem zwischen den genannten Staaten und Österreich ab 11. Juli 2001 anwendbar wird.

Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Notifikationen haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. weitere Erklärungen abgegeben:

Belgien

Vorbehalt zu :

Belgien behält sich das Recht vor, nicht anzuwenden.

Vorbehalt zu :

Die Auslieferung der Staatsangehörigen wird nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen:

– Die Möglichkeit der Auslieferung wird auf die Auslieferung zu Zwecken der Strafverfolgung beschränkt.

– Der ersuchende Mitgliedstaat muss vor der Auslieferung der Überstellung der Person, die ausgeliefert werden soll, nach Belgien zustimmen, damit diese dort ihre Strafe verbüßen kann, falls eine Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkende Maßregel der Sicherung und Besserung verhängt wird; dabei gelangen die geltenden Bestimmungen über den zwischenstaatlichen Transfer von verurteilten Personen, einschließlich der Zustimmung der verurteilten Person, zur Anwendung.

– Sie beruht auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.

Vorbehalt zu :

des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Benelux-Übereinkommens finden in Bezug auf Belgien weiterhin Anwendung.

Erklärung zu :

Die zentrale Behörde ist das Justizministerium, Direction générale de la légalisation pénale et des droits de l’homme, Service des cas individuels en matière de coopération judiciaire internationale.

Erklärung zu :

In Belgien sind die folgenden Justizbehörden für die Anforderung, die Übermittlung und die Entgegennahme der ergänzenden Unterlagen im Anschluss an ein Auslieferungsersuchen zuständig:

– die Staatsanwaltschaften erster Instanz (parquets de première instance),

– die nationalen Richter und Staatsanwälte (magistrats nationaux).

Dänemark

Zu :

Das Auslieferungsersuchen kann abgelehnt werden, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Handlungen nach dänischem Recht keine strafbaren Handlungen sind, auch wenn diese Handlungen nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllen und eine Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Monaten zur Folge haben können und die Verabredung einer strafbaren Handlung oder die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mit dem Ziel erfolgt sind, eine oder mehrere der in Buchstabe a oder b genannten strafbaren Handlung zu begehen.

Zu :

wird nur auf strafbare Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und auf solche strafbare Handlungen angewandt, die gemäß der Beschreibung in von Verhaltensweisen dieser Art den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllen können und darauf ausgerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zu begehen.

Zu :

Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, dänischer Staatsangehöriger ist.

Zu :

Was Dänemark betrifft, so ist des Europäischen Auslieferungsübereinkommens weiterhin anwendbar, es sei denn, die ausgelieferte Person hat sich bei der Abgabe ihres Einverständnisses zur Auslieferung von Dänemark in einen anderen Mitgliedstaat damit einverstanden erklärt, auf Grund von anderen als den ihre Auslieferung begründenden und vor dieser begangenen strafbaren Handlungen gerichtlich verfolgt und an einen dritten Mitgliedstaat weitergeliefert zu werden, oder aber die ausgelieferte Person hat der Weiterlieferung bei einer Gerichtsverhandlung in dem Mitgliedstaat, in den sie ausgeliefert wurde, zugestimmt.

Zu :

Für Dänemark ist die benannte Behörde das Justizministerium, 1216 Kobenhavn K, Slotsholmsgade 10.

Zu :

Die Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die eine an Dänemark gerichtete Erklärung gemäß abgegeben haben, können die Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden Dänemarks, die für das gegen die auszuliefernde Person geführte Strafverfahren zuständig sind, unmittelbar um die in des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehene Ergänzung der Unterlagen ersuchen.

Zu :

Was Dänemark betrifft, so sind für die Anforderung, die Übermittlung und die Entgegennahme der in genannten ergänzenden Unterlagen die Gerichte und die Staatsanwaltschaft zuständig. Laut Prozessordnung umfasst die Staatsanwaltschaft das Justizministerium, den Oberstaatsanwalt, die Staatsanwälte, den Reichspolizeichef in Kopenhagen und die Polizeipräsidenten.

Deutschland

Zu :

Die Auslieferung eines Deutschen aus der Bundesrepublik Deutschland an das Ausland ist nach des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nicht zulässig und muss daher in jedem Fall abgelehnt werden.

Zu :

Die Bundesregierung erklärt, dass in den Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu allen anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Zustimmung gemäß Buchstabe a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens als erteilt anzusehen ist, sofern nicht anlässlich der Bewilligung der Auslieferung in einem Einzelfall etwas anderes mitgeteilt wird.

Zu :

Zentrale Behörden im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 sind der Bundesminister der Justiz und die Justizminister und -senatoren der Länder. Für den Empfang und die Übermittlung der in genannten Unterlagen per Telekopie ist jedoch nur der Bundesminister der Justiz als zentrale Behörde anzusehen.

Zu :

Die Bundesregierung erklärt, dass in den Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, Ersuchen um Ergänzung der Unterlagen gemäß des Europäischen Auslieferungsüberkommens unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden übermittelt und beantwortet werden können. So weit die Bundesrepublik Deutschland der um Auslieferung ersuchte Staat ist, sind für Anforderung und Entgegennahme ergänzender Unterlagen die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten zuständig. Soweit die Bundesrepublik Deutschland der um Auslieferung ersuchende Staat ist, sind für Anforderung und Übermittlung ergänzender Unterlagen der Generalbundesanwalt bei dem Bundesgerichtshof, die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten und die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten zuständig. Das Ersuchen um Auskunft ist unmittelbar an die Strafverfolgungsbehörde zu richten, welche die Auslieferung im Einzelfall betreibt.

Estland

Das Riigikogu (Parlament) der Republik Estland hat folgende Erklärung abgegeben:

1. Die zentrale Behörde nach des Übereinkommens ist das Ministerium der Justiz.

2. Die Republik Estland wendet nach des Übereinkommens weiterhin des Europäischen Auslieferungsübereinkommens an.

Finnland

:

Finnland lässt die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nur unter folgenden Bedingungen zu:

Ein finnischer Staatsangehöriger kann nach dem Ermessen des Justizministeriums in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zwecke eines Gerichtsverfahrens wegen einer strafbaren Handlung ausgeliefert werden, die nach dem finnischen Recht mit einer Höchststrafe von mindestens vier Jahren Haft bedroht ist, wenn sie in Finnland unter ähnlichen Umständen begangen wird.

Voraussetzung für die Auslieferung ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat sich verpflichtet, unmittelbar nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, den ausgelieferten finnischen Staatsangehörigen für den etwaigen Vollzug einer Freiheitsstrafe nach Finnland zurückzuführen, wenn der Verurteilte seine Zustimmung zum Vollzug der Strafe in Finnland gegeben hat.

Ein finnischer Staatsangehöriger darf weder wegen einer politischen strafbaren Handlung noch wegen einer strafbaren Handlung, die in Finnland, auf einem finnischen Schiff – während es sich auf hoher See befand – oder in einem finnischen Luftfahrzeug begangen wurde, ausgeliefert werden.

Ein finnischer Staatsangehöriger darf ohne Einwilligung des Justizministeriums wegen keiner anderen als der im Auslieferungsersuchen genannten strafbaren Handlung angeklagt oder bestraft werden.

Ein finnischer Staatsangehöriger darf nicht an einen anderen Staat weitergeliefert werden.

:

Finnland wendet des Europäischen Auslieferungsübereinkommens auf die Weiterlieferung an, es sei denn, dass des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union etwas anderes bestimmt oder dass die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, ihre Zustimmung zur Weiterlieferung gegeben hat.

:

Die zentrale Behörde gemäß ist in Finnland das Justizministerium.

:

Die in des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehene Ergänzung der Unterlagen kann nach Maßgabe von unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden erfolgen. In Finnland sind das Justizministerium, die nationale Kriminalpolizei und der Oberste Gerichtshof gemäß des Übereinkommens für die Anforderung, die Übermittlung und die Entgegennahme der ergänzenden Unterlagen zuständig.

Frankreich

Zu :

Frankreich erklärt gemäß Abs. 2 und unter Beachtung der gemeinsamen Erklärung zum Asylrecht, dass es Abs. 1 nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen gemäß den und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Jänner 1977 und allen Formen der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Hinblick auf die Begehung dieser strafbaren Handlungen anwendet.

Zu :

Frankreich erklärt, dass es eigene Staatsangehörige nicht zur Verbüßung einer Strafe ausliefert, die von einem Gericht des ersuchenden Staates verhängt wurde. Es bewilligt die Auslieferung eigener Staatsangehöriger zum Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung in dem betreffenden Staat vorbehaltlich der Gegenseitigkeit und – im Falle der Verurteilung der auszuliefernden Person zu einer Freiheitsstrafe – unter der Bedingung, dass die betreffende Person – sofern sie dies nicht ablehnt – in das Hoheitsgebiet der französischen Republik verbracht wird, um dort ihre Strafe zu verbüßen.

Zu :

Frankreich erklärt in Übereinstimmung mit Abs. 2, dass des Europäischen Auslieferungsübereinkommens weiterhin anwendbar ist, sofern nicht die betroffene Person der Auslieferung zustimmt und ausdrücklich auf ihr Recht des Grundsatzes der Spezialität gemäß des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verzichtet oder wenn die Person der Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat zustimmt.

Zu :

Frankreich benennt die Direktion „Strafrechtsangelegenheiten und Begnadigungen“ (Direction des affaires criminielles et des graces) beim Justizministerium als zentrale Behörde, die die Auslieferungsersuchen und die in diesem Artikel genannten sonstigen Unterlagen und Schriftstücke in Empfang nimmt und übermittelt.

Griechenland

Zu :

Griechenland wendet nur an in Bezug auf:

–) die Straftaten gemäß und 2 des Europäischen Übereinkommens über die Bekämpfung des Terrorismus und

–) die Straftaten Verschwörung oder Zusammenschluss – die der Beschreibung der in beschriebenen Verhaltensweisen entsprechen – zur Begehung einer oder mehreren Straftaten gemäß und 2 des Europäischen Übereinkommens über die Bekämpfung des Terrorismus.

Zu :

Griechenland gewährt die Auslieferung im Zusammenhang mit einem Steuerdelikt nur für Taten oder Unterlassungen, die eine Straftat im Zusammenhang mit der Besteuerung, der Mehrwertsteuer oder Zöllen darstellt.

Zu :

Griechenland gewährt keine Auslieferung seiner Staatsangehörigen.

Zu :

Griechenland wird weiterhin des Europäischen Auslieferungsübereinkommens anwenden, mit der Ausnahme, dass die betroffene Person, die der Auslieferung zugestimmt hat, aufgrund einer ausdrücklichen Erklärung auf den Vorteil des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.

Zu :

Gemäß diesem Artikel wird als zentrale Behörde das Ministerium für Justiz benannt.

Irland

Irland behält sich das Recht vor, des Übereinkommens nicht anzuwenden. Irland erklärt, dass es des Übereinkommens nur auf Straftaten gemäß lit. a und lit. b von Abs. 2 des genannten Artikels anwendet. Irland erklärt, dass es die Auslieferung seiner Staatsangehörigen gewährt, jedoch nur auf Basis der Gegenseitigkeit. Gemäß hat Irland den Minister für Justiz, Gleichheit und Gesetzesreform als zentrale Behörde für die Zwecke dieses Übereinkommens benannt.

Italien

– Politische strafbare Handlungen

„Die Italienische Republik erklärt, dass sie nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllenden Handlungen, die dem in beschriebenen Verhalten entsprechen und die darauf gerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zu begehen, anwendet.“

– Auslieferung eigener Staatsangehöriger

„Die Italienische Republik bewilligt die Auslieferung eigener Staatsangehöriger unter der Bedingung der Gegenseitigkeit.“

– Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat

„Die Italienische Republik erklärt gemäß , dass des Europäischen Auslieferungsübereinkommens weiterhin anwendbar ist, es sei denn, dass die betreffende Person ihrer Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat zustimmt.“

– Zentrale Behörde und Übermittlung von Unterlagen per Fernkopie

„Zentrale Behörde im Sinne des Artikels 13 ist das Ministerium der Justiz.“

Lettland

1. Die Republik Lettland erklärt, dass sie dieses Übereinkommens auf strafbare Handlungen nach den und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und auf die strafbaren Handlungen der Verabredung oder der Beteiligung an einer oder mehreren strafbaren Handlungen nach den und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus anwenden wird.

2. Die Republik Lettland erklärt gemäß dieses Übereinkommens, dass sie sich das Recht vorbehält, die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht zu bewilligen.

3. Die Republik Lettland erklärt gemäß dieses Übereinkommens, dass in den Beziehungen zu den anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Zustimmung gemäß des Europäischen Auslieferungsübereinkommens als erteilt anzusehen ist, sofern nicht anlässlich der Bewilligung der Auslieferung in einem Einzelfall etwas anderes mitgeteilt wird.

4. Die Republik Lettland erklärt gemäß dieses Übereinkommens, dass sie die Staatsanwaltschaft, General Office, als zentrale Behörde benennt.

Liechtenstein

Das Fürstentum Liechtenstein hat sich aufgrund des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. Nr. L 160 vom 18.6.2011 S. 3) zur Anwendung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet.

Erklärung und Mitteilung Liechtensteins zu dem Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, abgegeben am 14. Jänner 2009:

Erklärung zu

„Gemäß des EU-Auslieferungsübereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass es die Auslieferung wegen fiskalischer strafbarer Handlungen nur wegen Handlungen bewilligt, die strafbare Handlungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuer oder des Zolls darstellen können.“

Mitteilung zu

„Gemäß und 2 des EU-Auslieferungsübereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass das Ressort Justiz der Regierung des Fürstentums Liechtenstein die für die Zwecke der Auslieferung zuständige zentrale Behörde ist.“

Litauen

Gemäß des Übereinkommens erklärt der Seimas der Republik Litauen, dass das Ministerium für Justiz und das Amt des Generalstaatsanwaltes die zentralen Behörden zur Ausübung der im Rahmen des Übereinkommens vorgesehenen Funktionen sind. Gemäß des Übereinkommens erklärt der Seimas der Republik Litauen, dass wenn das Übereinkommen zum Zeitpunkt des Beitrittes der Republik Litauen zur Europäischen Union noch nicht in Kraft ist, das Übereinkommen im Verhältnis der Republik Litauen zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die eine Erklärung gleichen Inhaltes abgegeben haben, anwendbar ist.

Luxemburg

Erklärungen:

1. Gemäß erklärt Luxemburg, dass die Bedingungen von erfüllt sind, wenn die Beteiligung der auszuliefernden Person neben den Bedingungen der Artikel 66 und 67 jene der Artikel 324 und 324b des Strafgesetzbuches oder jene des Artikels 11 des geänderten Gesetzes vom 19. Februar 1973 über den Verkauf medikamentöser Stoffe und die Bekämpfung der Drogensucht erfüllt.

2. Gemäß erklärt Luxemburg, dass es nur anwendet im Zusammenhang mit

a) strafbaren Handlungen nach und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und

b) den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllenden Handlungen, die darauf gerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zu begehen.

3. Gemäß erklärt Luxemburg, dass es die Auslieferung wegen fiskalischer strafbarer Handlungen nur wegen Handlungen bewilligt, die strafbare Handlungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuer oder des Zolls darstellen können.

4. Gemäß erklärt Luxemburg, dass es die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht bewilligt und in den Beziehungen mit den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens den im Rahmen der und 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens eingelegten Vorbehalt bzw. die abgegebene Erklärung aufrecht erhält.

5. Gemäß erklärt Luxemburg, dass des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Benelux-Übereinkommens über die Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen weiterhin anwendbar sind, es sei denn, dass die ausgelieferte Person gemäß dem vorliegenden Übereinkommen ihrer Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat zustimmt.

6. Gemäß erklärt Luxemburg, dass das Ministerium der Justiz beauftragt wird, im Großherzogtum Luxemburg die Aufgabe einer zentralen Behörde im Sinne von des am 27. September 1996 unterzeichneten Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wahrzunehmen.

7. Gemäß erklärt Luxemburg, dass in den Beziehungen Luxemburgs zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden dieser anderen Mitgliedstaaten gegebenenfalls unmittelbar den Generalstaatsanwalt um die in des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und in des Benelux-Übereinkommens über die Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen vorgesehene Ergänzung der Unterlagen ersuchen können. Wenn Luxemburg der ersuchte Staat ist, können der Minister der Justiz, der Generalstaatsanwalt sowie die mit dem Auslieferungsverfahren befassten Justizbehörden solche ergänzenden Unterlagen beantragen.

Niederlande

1. Vorbehalt zu :

Die niederländische Regierung erklärt gemäß , dass nicht angewandt wird.

2. Vorbehalt zu :

Die niederländische Regierung erklärt gemäß , dass nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 Buchstaben a und b angewandt wird.

3. Vorbehalt zu :

Die niederländische Regierung erklärt gemäß , dass die Niederlande die Auslieferung oder Durchlieferung niederländischer Staatsangehöriger zwecks Vollstreckung einer Strafe oder Durchführung anderer Maßregeln nicht bewilligt.

Niederländische Staatsangehörige können jedoch zum Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert werden, sofern der ersuchende Staat garantiert, dass die auszuliefernde Person wieder an die Niederlande rücküberstellt wird, um dort ihre Strafe anzutreten, wenn gegen sie nach Auslieferung eine Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, oder eine die Freiheit beschränkende Maßregel verhängt wurde.

In Bezug auf das Königreich der Niederlande gilt für die Anwendung dieses Übereinkommens als niederländischer Staatsangehöriger jede Person, die die niederländische Staatsbürgerschaft besitzt sowie Ausländer, die in die niederländische Gesellschaft integriert sind, sofern sie in den Niederlanden für die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegenden Straftatbestände verfolgt werden können und in Bezug auf diese Ausländer gerechtfertigterweise davon ausgegangen werden kann, dass sie ihr Aufenthaltsrecht in den Niederlanden nicht infolge einer nach Auslieferung gegen sie verhängte Strafe oder Maßregel verlieren werden.

4. Vorbehalt zu :

Die niederländische Regierung erklärt gemäß , dass des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und des Übereinkommens zwischen dem Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande vom 27. Juni 1962 über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen weiterhin Anwendung findet, sofern die betreffende Person niederländischer Staatsangehöriger im Sinne der zu abgegebenen Erklärung ist.

5. Erklärung zu :

Hinsichtlich der Ergänzung der Unterlagen im Sinne des Artikels 13 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Artikels 13 des Benelux-Auslieferungsübereinkommens gilt Folgendes in Bezug auf

a) von den Niederlanden gestellte Auslieferungsersuchen:

Die in der Erklärung des ersuchten Mitgliedstaats bezeichneten Behörden können sich unmittelbar an die in dem niederländischen Auslieferungsersuchen genannte Justizbehörde wenden, die die erbetenen Auskünfte auch unmittelbar erteilen kann;

b) an die Niederlande gerichtete Auslieferungsersuchen:

Die mit den Auslieferungsersuchen befassten niederländischen Justizbehörden können sich in dringenden Fällen unmittelbar an die in der Erklärung des ersuchenden Mitgliedstaats bezeichneten Behörden wenden.

Die niederländischen Justizbehörden im Sinne des Buchstabens b sind der Staatsanwalt, bei dem mit dem Auslieferungsersuchen befassten Landgericht und der Generalstaatsanwalt beim Obersten Gerichtshof der Niederlande.

Die gemäß abgegebene Erklärung betreffend die vorläufige Anwendung des Übereinkommens wurde zurückgenommen.

Polen

Nach des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass sie nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen nach und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllenden Handlungen, die dem in des Übereinkommens beschriebenen Verhalten entsprechen und die darauf gerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zu begehen, anwendet.

Nach des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass sie die Auslieferung wegen fiskalischer strafbarer Handlungen nur wegen Handlungen bewilligt, die strafbare Handlungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuer oder des Zolls darstellen können.

Nach des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass Artikel 55 Absatz 1 ihrer Verfassung die Auslieferung polnischer Staatsangehöriger verbietet und Polen somit entsprechenden Auslieferungsersuchen in keinem Fall stattgibt.

Nach des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass sie des Europäischen Auslieferungsübereinkommens weiterhin anwenden wird, es sei denn, dass des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union etwas anderes bestimmt oder dass die betreffende Person ihrer Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat zustimmt.

Nach des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass sie das Justizministerium als zentrale Behörde benennt, die beauftragt ist, die Auslieferungsersuchen und die in genannten Unterlagen zu übermitteln und in Empfang zu nehmen.

Portugal

1. Gemäß des Übereinkommens erklärt Portugal, dass die Auslieferung portugiesischer Staatsangehöriger aus dem portugiesischen Hoheitsgebiet nur unter den in der Verfassung der Portugiesischen Republik vorgesehenen Bedingungen zugelassen wird, wenn

a) ein Fall von Terrorismus oder internationaler organisierter Kriminalität vorliegt;

b) dies der Strafverfolgung dient und der ersuchende Mitgliedstaat zusichert, dass die ausgelieferte Person zur Vollstreckung der gegen sie verhängten Strafe oder Maßregel nach Portugal überstellt wird, es sei denn, dass die Person sich dieser Überstellung durch eine ausdrückliche Erklärung widersetzt.

Für die Vollstreckung des Urteils in Portugal gelten die Verfahren, die aus der Erklärung zu entnehmen sind, die von Portugal in Bezug auf das Übereinkommen des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen abgegeben wurde.

2. Gemäß erklärt Portugal, dass für die Weiterlieferung einer Person an einen anderen Mitgliedstaat keine Zustimmung von Seiten Portugals erforderlich ist, wenn die betreffende Person ihrer Weiterlieferung an diesen Staat gemäß dem Übereinkommen zugestimmt hat.

3. Gemäß benennt Portugal als zentrale Behörde im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels die portugiesische Generalstaatsanwaltschaft (Procuradoria-Geral da República).

Schweden

:

Schweden wird nicht anwenden.

:

Unter den nachstehend genannten Bedingungen kann ein schwedischer Staatsangehöriger zum Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung ausgeliefert werden. Schweden behält sich jedoch stets das Recht vor, die Auslieferung eines schwedischen Staatsangehörigen abzulehnen.

a) Voraussetzung für die Auslieferung eines schwedischen Staatsangehörigen zum Zwecke der Strafverfolgung ist, dass die auszuliefernde Person zur Zeit der Straftat seit mindestens zwei Jahren ihren ständigen Aufenthalt im ersuchenden Staat hatte oder dass die Tat, die dem Auslieferungsantrag zugrunde liegt, einer Straftat entspricht, für welche nach schwedischem Recht eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren vorgesehen ist. Wurde die Tat in ihrer Gesamtheit in Schweden begangen, so kann die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung nur bewilligt werden, wenn diese Tat eine Beihilfe zu einer Straftat darstellt, die außerhalb Schwedens begangen wurde, oder wenn die Auslieferung auch für eine Tat bewilligt wird, die außerhalb Schwedens begangen worden ist. Wird die Auslieferung bewilligt, so kann Schweden die Bedingung stellen, dass die ausgelieferte Person zur Vollstreckung einer etwaigen auf Grund der Straftat verhängten Freiheitsstrafe oder einer anderen die Freiheit beschränkenden Maßnahme an Schweden zu überstellen ist. Im Falle der Überstellung gelten die schwedischen Rechtsvorschriften für die Übertragung der Vollstreckung von Strafurteilen.

b) Voraussetzung für die Auslieferung eines schwedischen Staatsangehörigen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist, dass die auszuliefernde Person zur Zeit der Straftat seit mindestens zwei Jahren ihren ständigen Aufenthalt im ersuchenden Staat hatte oder dass sie vor einem schwedischen Staatsanwalt der Auslieferung zustimmt.

c) Bei der Auslieferung eines schwedischen Staatsangehörigen werden die , 8, 10, 11 und 12 nicht angewandt.

d) Bei der Auslieferung eines schwedischen Staatsangehörigen gemäß dem Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird dieses Übereinkommens nicht angewandt.

e) Die Erklärung Schwedens zu des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, wonach Schweden Angehörige nichtnordischer Staaten, die in Schweden, Dänemark oder Finnland wohnhaft sind, mit schwedischen Bürgern gleichstellt, wird gegenüber Mitgliedstaaten, die eine Gleichbehandlung garantieren, nicht geltend gemacht.

:

des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ist weiterhin anwendbar, außer in den Fällen gemäß dem vereinfachten Auslieferungsverfahren, in denen die auszuliefernde Person ausdrücklich auf den Schutz vor Weiterlieferung verzichtet, oder wenn die Person, die andernfalls auszuliefern ist, ausdrücklich auf den Schutz vor Weiterlieferung verzichtet.

:

Das Justizministerium ist die zentrale Behörde für Auslieferungsangelegenheiten.

:

Der Generalstaatsanwalt oder jeder andere Staatsanwalt, der mit einer Auslieferungssache befasst ist, ist befugt, sich direkt mit seinen ausländischen Amtskollegen in Verbindung zu setzen.

Schweiz

Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat sich aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. Nr. L 53 vom 27.2.2008 S. 52) zur Anwendung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet.

Erklärung und Mitteilung der Schweiz zu dem Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, abgegeben am 20. März 2006:

Erklärung zu

„Gemäß des EU-Auslieferungsübereinkommens erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass sie die Auslieferung wegen fiskalischer strafbarer Handlungen nur wegen Handlungen bewilligt, die strafbare Handlungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuer oder des Zolls darstellen können.“

Mitteilung zu

„Gemäß und 2 des EU-Auslieferungsübereinkommens erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements die für die Zwecke der Auslieferung zuständige zentrale Behörde ist.“

Slowenien

In Bezug auf erklärt die Republik Slowenien im Einklang mit Artikel 47 der Verfassung der Republik Slowenien, dass sie keine Staatsangehörigen der Republik Slowenien ausliefern wird.

In Bezug auf behält sich die Republik Slowenien das Recht vor, in Fällen, in denen die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung keine Straftat im Sinne der Rechtsvorschriften der Republik Slowenien darstellt, nicht anzuwenden.

Gemäß erklärt die Republik Slowenien, dass des Europäischen Auslieferungsübereinkommens weiterhin anwendbar ist, es sei denn, dass das Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union etwas anderes bestimmt oder dass die betreffende Person ihrer Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat zustimmt.

Gemäß erklärt die Republik Slowenien, dass das Ministerium der Justiz der Republik Slowenien die für die Übermittlung und den Empfang von Auslieferungsersuchen und der erforderlichen Beweisunterlagen zuständige zentrale Behörde ist.

Gemäß erklärt die Republik Slowenien, dass in ihren Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden dieser anderen Mitgliedstaaten ihre Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden gegebenenfalls unmittelbar um die in des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehene Ergänzung der Unterlagen ersuchen können.

Spanien

Zu :

Gemäß erklärt Spanien in Bezug auf , dass es die Auslieferung seiner Staatsangehörigen nur zulässt, wenn die Handlung auch in Spanien strafbar ist und der ersuchende Staat garantiert, dass der Betreffende im Falle einer Verurteilung zur Vollstreckung der Strafe unverzüglich nach Spanien überstellt wird.

Zu :

Gemäß benennt Spanien in Bezug auf als zentrale Behörde das Technische Generalsekretariat des Justizministeriums (Secretaría General Téchnica del Ministerio de Justicia).

Zu :

Gemäß erklärt Spanien in Bezug auf , dass in seinen Beziehungen zu den Staaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Ersuchen um ergänzende Unterlagen direkt an die Justizbehörde gerichtet werden können, die um Auslieferung ersucht hat.

Vereinigtes Königreich

Auf Grund von erklärt das Vereinigte Königreich, dass in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Zustimmung nach Buchstabe a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens als erteilt angesehen wird, sofern es nicht bei der Bewilligung der Auslieferung im Einzelfall etwas anderes mitteilt.

Gemäß benennt das Vereinigte Königreich die folgenden zentralen Behörden, die beauftragt sind, die Auslieferungsersuchen im Sinne von zu übermitteln und in Empfang zu nehmen. Für Ersuchen, die an das Vereinigte Königreich gerichtet werden, sind das Innenministerium (Home Office) und das Ministerium für Schottland (Scotland Office) zuständig. Für Ersuchen des Vereinigten Königreichs sind das Innenministerium, das schottische Justizministerium (Scottish Executive Justice Department) und das Ministerium für Nordirland (Northern Ireland Office) zuständig.

findet auf das Vereinigte Königreich wegen seines Vorbehalts gegen Artikel 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens keine Anwendung.

Zypern

Zu :

Die Republik Zypern erklärt im Einklang mit des Übereinkommens, dass sie die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht bewilligt.

Zu :

Die Republik Zypern erklärt im Einklang mit des Übereinkommens, dass sie das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung als die zentrale Behörde benennt, die die in dem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind –

UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertsechsundneunzig,

IN DEM WUNSCH, die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowohl bei der Strafverfolgung als auch bei der Strafvollstreckung zu verbessern,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Auslieferung im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit für die Verwirklichung dieser Ziele,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, daß die Mitgliedstaaten ein gemeinsames Interesse daran haben sicherzustellen, daß die Auslieferungsverfahren effizient und rasch durchgeführt werden, soweit ihre Regierungssysteme auf demokratischen Prinzipien basieren und soweit sie die Verpflichtungen einhalten, die in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 1) niedergelegt sind,

IM VERTRAUEN auf die Struktur und die Funktionsweise ihrer Rechtssysteme und die Fähigkeit aller Mitgliedstaaten, ein faires Verfahren zu gewährleisten,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des vom Rat mit Rechtsakt vom 10. März 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union 2),

IN ANBETRACHT DESSEN, daß zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Übereinkommen zur Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens 3) vom 13. Dezember 1957 und der anderen einschlägigen Übereinkommen geschlossen werden sollte,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Bestimmungen dieser Übereinkommen für alle Fragen, die nicht in dem vorliegenden Übereinkommen geregelt sind, weitergelten –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

_____________

1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958

2) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 169/2000

3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969

Anmerkung

Die im Anhang zu BGBl. III Nr. 143/2001 kundgemachten Erklärungen sind in § 0 dokumentiert.

Allgemeine Bestimmungen

(1) Zweck dieses Übereinkommens ist es, folgende Bestimmungen zu ergänzen und ihre Anwendung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erleichtern:

– Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (nachstehend Europäisches Auslieferungsübereinkommen genannt),

– Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus 4) vom 27. Januar 1977 (nachstehend Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus genannt),

– Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten 5), die Partei dieses Übereinkommens sind,

– Kapitel I des Übereinkommens vom 27. Juni 1962 zwischen dem Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande über die Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen, geändert durch das Protokoll vom 11. Mai 1974 (nachstehend Benelux-Übereinkommen genannt) in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Benelux-Wirtschaftsunion.

(2) Absatz 1 berührt weder die Anwendung günstigerer Bestimmungen der zwischen Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte noch, wie dies in Artikel 28 Absatz 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehen ist, die Auslieferungsvereinbarungen auf Grund einheitlicher oder wechselseitiger Rechtsvorschriften, wonach im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates Haftbefehle zu vollstrecken sind, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates erlassen worden sind.

______________

4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 446/1978

5) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997

Beachte: 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2. Dieser Artikel wird, soweit er für die anderen Artikel relevant ist, ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island -Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).

Auslieferungsfähige Handlungen

(1) Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten und nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens sechs Monaten bedroht sind.

(2) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Mitgliedstaates nicht dieselbe Art der die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates vorsieht.

(3) des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Benelux-Übereinkommens finden auch Anwendung, wenn bestimmte Handlungen mit Geldstrafe bedroht sind.

Beachte: 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2. Dieser Artikel wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).

Verabredung einer strafbaren Handlung und Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung

(1) Erfüllt die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Handlung nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und ist sie mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht, so darf die Auslieferung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß diese Handlung nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaates keinen Straftatbestand darstellt, sofern die Verabredung einer strafbaren Handlung oder die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mit dem Ziel erfolgt sind,

a) eine oder mehrere strafbare Handlungen nach und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus oder

b) jede andere mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedrohte strafbare Handlung auf dem Gebiet des unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen und anderer Formen der organisierten Kriminalität oder anderer Gewalttaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person oder Gewalttaten, die zu einer Gemeingefahr für Personen führen,

zu begehen.

(2) Bei der Feststellung, ob die Verabredung einer strafbaren Handlung oder die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mit dem Ziel erfolgt sind, eine der in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten strafbaren Handlungen zu begehen, berücksichtigt der ersuchte Mitgliedstaat die Informationen, die im Haftbefehl oder in einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder in dem Urteil enthalten sind, das gegen die Person, deren Auslieferung beantragt wird, ergangen ist, sowie die Informationen in der Darstellung der Handlungen nach Buchstabe b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens oder Buchstabe b des Benelux-Übereinkommens.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach erklären, daß er sich das Recht vorbehält, Absatz 1 nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen anzuwenden.

(4) Jeder Mitgliedstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 3 eingelegt hat, sieht als auslieferungsfähige Handlung im Sinne von das Verhalten einer Person an, die zur Begehung einer oder mehrerer mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedrohter strafbarer Handlungen durch eine mit einem gemeinsamen Ziel handelnde Gruppe von Personen auf dem Gebiet des Terrorismus nach und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus, auf dem Gebiet des unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen und anderer Formen der organisierten Kriminalität oder auf dem Gebiet von anderen Gewalttaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person oder Gewalttaten, die zu einer Gemeingefahr für Personen führen, beiträgt, auch wenn die betreffende Person sich nicht an der eigentlichen Ausführung der betreffenden strafbaren Handlung oder strafbaren Handlungen beteiligt; ein derartiger Beitrag muß vorsätzlich und entweder in Kenntnis des Ziels und der allgemeinen kriminellen Tätigkeit der Gruppe oder in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, die betreffende strafbare Handlung oder die betreffenden strafbaren Handlungen zu begehen, geleistet werden.

Beachte: Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Anordnung des Freiheitsentzugs an einem anderen Ort als einer Haftanstalt

Die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß dem Ersuchen gemäß Buchstabe a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens oder Buchstabe a des Benelux-Übereinkommens eine Anordnung der Justizbehörden des ersuchenden Mitgliedstaates beigefügt wurde, den Freiheitsentzug an einem anderen Ort als einer Haftanstalt vorzunehmen.

Beachte: Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Politische strafbare Handlungen

(1) Für die Zwecke der Anwendung dieses Übereinkommens wird keine strafbare Handlung vom ersuchten Mitgliedstaat als politische strafbare Handlung, als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende strafbare Handlung angesehen.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach erklären, daß er Absatz 1 nur im Zusammenhang mit

a) strafbaren Handlungen nach und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und

b) den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllenden Handlungen, die dem in beschriebenen Verhalten entsprechen und die darauf gerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zu begehen,

anwendet.

(3) des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus bleiben unberührt.

(4) Vorbehalte nach des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus gelten nicht für die Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten.

Beachte: Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Fiskalische strafbare Handlungen

(1) In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen wird die Auslieferung nach Maßgabe dieses Übereinkommens, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Benelux-Übereinkommens auch wegen Handlungen bewilligt, die nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaates einer strafbaren Handlung derselben Art entsprechen.

(2) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Mitgliedstaates nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern oder keine Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenbestimmungen derselben Art wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates vorsieht.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach erklären, daß er die Auslieferung wegen fiskalischer strafbarer Handlungen nur wegen Handlungen bewilligt, die strafbare Handlungen auf dem Gebiet der Verbrauchssteuern, der Mehrwertsteuer oder des Zolls darstellen können.

Beachte: 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2. Dieser Artikel wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).

Auslieferung eigener Staatsangehöriger

(1) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, Staatsangehöriger des ersuchten Mitgliedstaates im Sinne von des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ist.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach erklären, daß er die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht bewilligt oder nur unter bestimmten von ihm spezifizierten Bedingungen zuläßt.

(3) Vorbehalte nach Absatz 2 haben eine Geltungsdauer von fünf Jahren ab dem ersten Tag der Anwendung dieses Übereinkommens durch den betreffenden Mitgliedstaat. Sie können jedoch um weitere Fünfjahreszeiträume verlängert werden.

Zwölf Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Vorbehalts übermittelt der Verwahrer dem betreffenden Mitgliedstaat eine entsprechende Mitteilung.

Der Mitgliedstaat notifiziert dem Verwahrer spätestens drei Monate vor Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums, daß er seinen Vorbehalt aufrechterhält, daß er ihn im Hinblick auf eine Erleichterung der Auslieferungsbedingungen ändert oder daß er ihn aufhebt.

Unterbleibt die Notifizierung nach Unterabsatz 3, so teilt der Verwahrer dem betreffenden Mitgliedstaat mit, daß die Geltungsdauer seines Vorbehalts sich automatisch um einen Zeitraum von sechs Monaten verlängert, vor dessen Ablauf er die Notifizierung vornehmen muß. Nach Ablauf dieser Frist wird der Vorbehalt ungültig, wenn keine Notifizierung erfolgt ist.

Beachte: Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Verjährung

(1) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaates verjährt ist.

(2) Der ersuchte Mitgliedstaat kann von der Anwendung des Absatzes 1 absehen, wenn dem Auslieferungsersuchen Handlungen zugrunde liegen, hinsichtlich derer nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit bestand.

Beachte: 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2. Dieser Artikel wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).

Amnestie

Die Auslieferung wird nicht bewilligt wegen einer strafbaren Handlung, die im ersuchten Mitgliedstaat unter eine Amnestie fällt und für deren Verfolgung dieser Mitgliedstaat nach seinem eigenen Strafrecht zuständig war.

Beachte: 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2. Dieser Artikel wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).

Handlungen, die nicht dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegen

(1) Für Handlungen, die vor der Übergabe begangen wurden und die nicht dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegen, kann die ausgelieferte Person, ohne daß die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates erforderlich ist,

a) verfolgt oder abgeurteilt werden, wenn die Handlungen nicht mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht sind;

b) verfolgt oder abgeurteilt werden, sofern die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt;

c) der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung ohne Freiheitsentzug, einschließlich einer Geldstrafe bzw. einer vermögensrechtlichen Maßnahme oder der an deren Stelle tretenden Maßnahme unterzogen werden, selbst wenn diese die persönliche Freiheit einschränken kann;

d) verfolgt, abgeurteilt, im Hinblick auf die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung in Haft genommen oder anderen Beschränkungen ihrer persönlichen Freiheit unterzogen werden, wenn sie nach ihrer Übergabe ausdrücklich auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität in bezug auf bestimmte vor der Übergabe begangene Handlungen verzichtet.

(2) Die Verzichterklärung der ausgelieferten Person nach Absatz 1 Buchstabe d wird vor den zuständigen Justizbehörden des ersuchenden Mitgliedstaates abgegeben und nach dessen innerstaatlichem Recht zu Protokoll genommen.

(3) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Verzichterklärung nach Absatz 1 Buchstabe d unter Bedingungen eingeholt wird, aus denen hervorgeht, daß die Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der daraus resultierenden Folgen abgegeben hat. Zu diesem Zweck hat die ausgelieferte Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen.

(4) Hat der ersuchte Mitgliedstaat eine Erklärung nach abgegeben, so findet Absatz 1 Buchstaben a, b und c auf andere als die in genannten fiskalischen strafbaren Handlungen keine Anwendung.

Beachte: Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Annahme der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates

Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach oder zu jedem anderen Zeitpunkt erklären, daß in seinen Beziehungen zu allen anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Zustimmung gemäß Buchstabe a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Buchstabe a des Benelux-Übereinkommens als erteilt anzusehen ist, sofern er nicht anläßlich der Bewilligung der Auslieferung in einem Einzelfall etwas anderes mitteilt.

Hat der Mitgliedstaat in einem Einzelfall mitgeteilt, daß die Zustimmung nicht als erteilt anzusehen ist, so ist weiterhin anwendbar.

Beachte: Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat

(1) des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Benelux-Übereinkommens finden auf Ersuchen um Weiterlieferung von einem Mitgliedstaat an einen anderen keine Anwendung.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach erklären, daß des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Benelux-Übereinkommens weiterhin anwendbar sind, es sei denn, daß des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union *) etwas anderes bestimmt oder daß die betreffende Person ihrer Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat zustimmt.

_____________________________

*) Mit Rechtsakt des Rates vom 10. März 1995 ausgearbeitetes Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union (ABl. Nr. C 78 vom 30. 3. 1995, S 1).

Beachte: Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Zentrale Behörde und Übermittlung von Unterlagen per Fernkopie

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine zentrale Behörde oder, sofern es seine Verfassung vorsieht, mehrere zentrale Behörden, die beauftragt sind, die Auslieferungsersuchen und die erforderlichen Beweisunterlagen sowie alle sonstige offizielle Korrespondenz im Zusammenhang mit Auslieferungsersuchen zu übermitteln und in Empfang zu nehmen, sofern in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Im Rahmen der Notifizierung nach teilt jeder Mitgliedstaat mit, welche Behörde oder Behörden er nach Absatz 1 benannt hat. Er teilt dem Verwahrer ferner alle Änderungen in bezug auf diese Benennung mit.

(3) Das Auslieferungsersuchen und die in Absatz 1 genannten Unterlagen können als Fernkopie übermittelt werden. Jede zentrale Behörde verfügt über ein entsprechendes Gerät, um die Übermittlung und den Empfang dieser Unterlagen auf diesem Wege sicherzustellen, und trägt für dessen korrekten Betrieb Sorge.

(4) Um sowohl den Ursprung als auch die Vertraulichkeit der Übertragung zu gewährleisten, wird an den Fernkopierer der zentralen Behörde ein Kodierungsgerät angeschlossen, wenn der Fernkopierer für die Zwecke dieses Artikels benutzt wird.

Die Mitgliedstaaten stimmen sich untereinander über die praktischen Bestimmungen zur Durchführung dieses Artikels ab.

(5) Um die Echtheit der Auslieferungsunterlagen zu gewährleisten, erklärt die zentrale Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates in ihrem Auslieferungsersuchen, daß sie die Übereinstimmung der zu diesem Ersuchen übermittelten Beweisunterlagen mit den Originalen bescheinigt, und gibt eine Beschreibung von deren Paginierung. Wird diese Übereinstimmung von dem ersuchten Mitgliedstaat angefochten, so kann seine zentrale Behörde von der zentralen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates verlangen, daß diese innerhalb einer angemessenen Frist Originalunterlagen oder gleichlautende Abschriften auf diplomatischem Wege oder auf jedem sonstigen, einvernehmlich vereinbarten Wege vorlegt.

Beachte: 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2. Dieser Artikel wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).

Ergänzung der Unterlagen

Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach oder zu jedem anderen Zeitpunkt erklären, daß in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden dieser anderen Mitgliedstaaten seine Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden, die für das gegen die auszuliefernde Person geführte Strafverfahren zuständig sind, gegebenenfalls unmittelbar um die in des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und in des Benelux-Übereinkommens vorgesehene Ergänzung der Unterlagen ersuchen können.

Bei der Abgabe dieser Erklärung teilt der Mitgliedstaat mit, welche Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden bei ihm für die Anforderung, die Übermittlung und die Entgegennahme dieser ergänzenden Unterlagen zuständig sind.

Beachte: Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Beglaubigung

Für die Zwecke der Auslieferung übermittelte Unterlagen oder Abschriften von Unterlagen bedürfen nur dann der Beglaubigung oder anderer Förmlichkeiten, wenn dies in diesem Übereinkommen, im Europäischen Auslieferungsübereinkommen oder im Benelux-Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen ist. Im letztgenannten Fall werden die Abschriften von Unterlagen als beglaubigt angesehen, wenn die Justizbehörden, die die Urschrift ausgestellt haben, oder die zentrale Behörde nach die Richtigkeit der Abschrift bescheinigt haben.

Beachte: Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Durchlieferung

Für die Durchlieferung im Sinne von Artikel 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und von Artikel 21 des Benelux-Übereinkommens durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates in einen anderen Mitgliedstaat gelten folgende Bestimmungen:

a) Das Durchlieferungsersuchen muß ausreichende Informationen enthalten, damit der Durchlieferungsmitgliedstaat das Ersuchen beurteilen und gegenüber der ausgelieferten Person die für die Durchführung der Durchlieferung erforderlichen Zwangsmaßnahmen treffen kann.

Zu diesem Zweck reichen folgende Informationen aus:

– die Identität der ausgelieferten Person,

– das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines rechtskräftigen Urteils,

– die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung,

– die Beschreibung der Umstände, unter denen die strafbare Handlung begangen wurde, einschließlich der Zeit und des Ortes.

b) Das Durchlieferungsersuchen und die Informationen nach Buchstabe a können dem Durchlieferungsmitgliedstaat durch jedes Nachrichtenmittel, das Schriftspuren hinterläßt, übermittelt werden. Der Durchlieferungsmitgliedstaat kann seine Entscheidung auf demselben Weg mitteilen.

c) Wenn es bei Benutzung des Luftwegs ohne planmäßige Zwischenlandung zu einer außerplanmäßigen Landung kommt, übermittelt der ersuchende Mitgliedstaat dem betreffenden Durchlieferungsmitgliedstaat die Informationen nach Buchstabe a.

d) Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, insbesondere der , 5 und 7, finden Artikel 21 Absätze 1, 2, 5 und 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens sowie Artikel 21 Absatz 1 des Benelux-Übereinkommens weiterhin Anwendung.

Beachte: Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Vorbehalte

Gegen dieses Übereinkommen können nur diejenigen Vorbehalte eingelegt werden, die in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen sind.

Beachte: Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluß der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Übereinkommens erforderlich sind.

(3) Dieses Übereinkommen tritt neunzig Tage nach der Notifizierung nach Absatz 2 durch den Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Ausarbeitung dieses Übereinkommens durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft.

(4) Jeder Mitgliedstaat kann bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Rahmen der Notifizierung nach Absatz 2 oder zu jedem anderen Zeitpunkt erklären, daß dieses Übereinkommen für ihn gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar wird. Diese Erklärungen werden neunzig Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam.

(5) Dieses Übereinkommen gilt nur für Ersuchen, die nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens oder des Beginns der Anwendung in den Beziehungen zwischen dem ersuchten und dem ersuchenden Mitgliedstaat vorgelegt werden.

Beachte: Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Beitritt neuer Mitgliedstaaten

(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.

(2) Der Wortlaut des Übereinkommens, der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Mitgliedstaates erstellt wird, ist verbindlich.

(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, neunzig Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des genannten Neunzig-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist.

(5) Ist dieses Übereinkommen zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde noch nicht in Kraft getreten, so ist auf die beitretenden Mitgliedstaaten anwendbar.

Beachte: Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Verwahrer

(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Übereinkommens.

(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte, die Erklärungen und die Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.

GESCHEHEN zu Dublin am siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertsechsundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt jedem Mitgliedstaat eine beglaubigte Abschrift.

Beachte: Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 20/2020kundgemacht am 21.03.2020

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 20/2020 (NR: GP XXVII RV 52 AB 93 S. 19. BR: AB 10290 S. 904.)

Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2020 – StrEU-AG 2020

BGBl. I Nr. 20/2020
BGBl. III Nr. 190/2019kundgemacht am 14.11.2019

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 190/2019 (K über IDAT)

Inkrafttreten des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

BGBl. III Nr. 190/2019

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 187/2019kundgemacht am 23.10.2019

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 187/2019 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

BGBl. III Nr. 187/2019

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 79/2006kundgemacht am 27.04.2006

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 79/2006 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

BGBl. III Nr. 79/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 36/2004kundgemacht am 30.04.2004

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 36/2004 (NR: GP XXII RV 370 AB 439 S. 56. BR: 7002 AB 7033 S. 707.)

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)

BGBl. I Nr. 36/2004
BGBl. III Nr. 80/2002

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 80/2002 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 80/2002

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. III Nr. 255/2001

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 255/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 255/2001

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. III Nr. 143/2001 · Stammfassung

Fassungen ab: 05.11.2019

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 11, Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art. 17, Art. 18, Art. 19, Art. 20

BGBl. III Nr. 143/2001

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.