Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat

(1) des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Benelux-Übereinkommens finden auf Ersuchen um Weiterlieferung von einem Mitgliedstaat an einen anderen keine Anwendung.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach erklären, daß des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Benelux-Übereinkommens weiterhin anwendbar sind, es sei denn, daß des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union *) etwas anderes bestimmt oder daß die betreffende Person ihrer Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat zustimmt.

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*) Mit Rechtsakt des Rates vom 10. März 1995 ausgearbeitetes Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union (ABl. Nr. C 78 vom 30. 3. 1995, S 1).

Beachte: Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).