Ergänzung der Unterlagen
Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach oder zu jedem anderen Zeitpunkt erklären, daß in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden dieser anderen Mitgliedstaaten seine Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden, die für das gegen die auszuliefernde Person geführte Strafverfahren zuständig sind, gegebenenfalls unmittelbar um die in des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und in des Benelux-Übereinkommens vorgesehene Ergänzung der Unterlagen ersuchen können.
Bei der Abgabe dieser Erklärung teilt der Mitgliedstaat mit, welche Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden bei ihm für die Anforderung, die Übermittlung und die Entgegennahme dieser ergänzenden Unterlagen zuständig sind.
Beachte: Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).
